E-Visum USA beantragen: So funktioniert das E-1 Handelsvisum

Kategorie: US-Visa-Typen

Das E-1 Visum ermöglicht es Unternehmern und bestimmten Mitarbeitern, auf Basis bestehenden Handels zwischen den USA und einem Vertragsstaat, wie z. B. Deutschland, langfristig in den Vereinigten Staaten zu leben und zu arbeiten. Welche Voraussetzungen gelten und wie der Antrag abläuft, erfahren Sie hier.

US-Flagge und E-1 Visum Information

Was ist das E-1 Visum?

Das E-1 Visum ist ein spezielles Handelsvisum der Vereinigten Staaten, das auf einem bilateralen Abkommen zwischen den USA und bestimmten Vertragsstaaten basiert. Für deutsche Antragsteller bildet der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag von 1956 die rechtliche Grundlage. Das Visum richtet sich an Personen, die in bedeutendem Umfang Handel zwischen dem eigenen Herkunftsland und den USA betreiben – sei es als Selbstständige oder als Mitarbeiter eines entsprechenden Unternehmens.

Im Vergleich zu anderen US-Visakategorien bietet das E-1 Visum einen wesentlichen Vorteil: Es ist theoretisch unbegrenzt verlängerbar. Zwar muss es in der Praxis alle zwei bis fünf Jahre erneuert werden, doch im Gegensatz zu beispielsweise dem L-Visum, das nach spätestens sieben Jahren endet und mit einer einjährigen Sperre verbunden sein kann, lässt sich das E-1 Visum grundsätzlich beliebig oft verlängern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die zugrunde liegenden Bedingungen dauerhaft erfüllt bleiben.

Obwohl das E-1 Visum unbegrenzt verlängerbar ist, sollten auch E-1-Inhaber die steuerlichen Konsequenzen eines langen USA-Aufenthalts im Blick behalten. Eine Steuerberatung USA hilft dabei, Doppelbesteuerung und andere steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Welche Art von Handel wird vorausgesetzt?

Grundvoraussetzung für ein E-1 Visum ist, dass bereits aktiver Handel zwischen dem Heimatland des Antragstellers – etwa Deutschland – und den USA besteht. Dabei ist der Begriff „Handel“ durchaus weit gefasst. Er umfasst nicht nur den Austausch von Waren, sondern auch die Erbringung von Dienstleistungen. Solche Dienstleistungen können etwa im Transportwesen, im Finanz- oder Versicherungssektor oder auch im Tourismus erbracht werden.

Entscheidend ist, dass der Handel unmittelbar zwischen den beiden Ländern stattfindet und nicht über Drittstaaten abgewickelt wird. Zudem muss der Austausch „substantial“, also beträchtlich, sein. Das bedeutet nicht zwingend extrem hohe Umsätze, vielmehr kommt es auf die Regelmäßigkeit und Beständigkeit der Handelsbeziehungen an– idealerweise über mehrere Jahre hinweg. Einzelne, sporadische Geschäfte genügen nicht. 

Wichtig ist auch: Der Handel muss bereits bestehen. Wer erst plant, in den USA ein Unternehmen zu gründen, um künftig Handel zu treiben, ist mit einem E-2 Visum (Investorenvisum) besser beraten. Ein E-1 Visum kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Unternehmenssvoraussetzungen für das E-1 Visum

Ein Unternehmen, das als Basis für ein E-1 Visum dienen soll, muss sich mindestens zur Hälfte im Eigentumvon Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragslandes befinden. Für deutsche Antragsteller heißt das konkret: Das US-Unternehmen, bei dem sie tätig werden möchten, muss zu mindestens 50 Prozent deutschen Staatsbürgern gehören.

Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, wenn deutsche Anteilseigner zugleich Inhaber einer US-Greencard sind. Denn im Kontext des E-Visums gelten Greencard-Inhaber nicht mehr als „deutsche“ Staatsbürger, sondern als rechtlich den US-Amerikanern zugehörig, sodass ihr Anteil an der Gesellschaft nicht zur deutschen Mehrheitsbeteiligung beiträgt. 

Gerade bei größeren oder international strukturierten Unternehmen kann dies zu Problemen führen. Verändert sich die Gesellschafterstruktur im Laufe der Zeit und sinkt die deutsche Beteiligung unter die 50-Prozent-Marke, verliert ein zuvor gültiges E-1 Visum automatisch seine Gültigkeit – selbst wenn das aufgedruckte Ablaufdatum noch nicht erreicht ist. Befindet sich ein Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt in den USA, kann das zu einem unfreiwilligen illegalen Aufenthalt führen.

Diese Anforderungen gelten im Übrigen auch für Antragsteller aus anderen Ländern mit E-1 Abkommen – wie etwa Österreich oder der Schweiz.

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Anforderungen an den Antragsteller

Das E-1 Visum steht ausschließlich Bürgerinnen und Bürgern jener Länder offen, die ein entsprechendes Handelsabkommen mit den USA abgeschlossen haben. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz ist diese Voraussetzung erfüllt.

Antragsberechtigt sind Unternehmensinhaber, leitende Angestellte sowie Mitarbeiter mit speziellen unternehmensbezogenen Kenntnissen. Letzteres bezieht sich insbesondere auf Produktkenntnisse oder technisches Know-how, das für den Handel zwischen den USA und dem Vertragsstaat essenziell ist. Reine Verwaltungstätigkeiten oder Positionen, die auch ohne besondere Qualifikation von US-Bürgern besetzt werden könnten, reichen in der Regel nicht aus, um ein E-1 Visum zu begründen. Entscheidend ist stets die spezifische Verbindung zwischen dem Antragsteller, dem Unternehmen und dem durchgeführten Handel mit den USA.

Ablauf und Dauer der Antragstellung

Die Beantragung eines E-1 Visums erfolgt über das US-Konsulat in Frankfurt. Der Prozess erfordert eine sorgfältige und umfassende Vorbereitung. Neben den offiziellen Formularen müssen die Antragsteller ein vollständiges Antragspaket einreichen, das unter anderem einen fundierten Businessplan beinhaltet– oder, falls das Unternehmen bereits operativ tätig ist, aktuelle Steuerunterlagen

Der Businessplan sollte nicht nur den bestehenden Handel dokumentieren, sondern auch eine Prognose zur zukünftigen Geschäftsentwicklung enthalten – inklusive einer Gewinn- und Verlustvorschau für fünf Jahre. Dabei ist detailliert darzulegen, dass bereits aktiver Handel mit den USA besteht, wie sich dieser entwickeln soll und dass der überwiegende Teil dieses Handels – auch in Zukunft – direkt zwischen dem Vertragsstaat (z. B. Deutschland) und den USA stattfinden wird. Prozentuale Angaben sind hier ausdrücklich gefordert. Zudem verlangt das Konsulat detaillierte Angaben zum Antragsteller selbst, zum Unternehmen, zu möglichen Kundenbeziehungen sowie – falls vorhanden – zum Mutterunternehmen in Deutschland. 

Der Versand der Unterlagen erfolgt sowohl digital per E-Mail als auch postalisch. Nach Durchsicht durch das Konsulat wird ein Interviewtermin vereinbart, bei dem der Antragsteller persönlich erscheinen muss. Auch mitreisende Familienangehörige – mit Ausnahme von Kindern unter 14 Jahren – sind in der Regel dazu eingeladen. Die Bearbeitungszeit beträgt üblicherweise acht bis zwölf Wochen.

Familiennachzug mit dem E-1 Visum

Ein weiterer Vorteil des E-1 Visums liegt in der Möglichkeit, die engste Familie mit in die USA zu nehmen. Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können gemeinsam mit dem Hauptantragsteller einreisen. Sie müssen ebenfalls bestimmte Formulare ausfüllen, müssen aber keine eigenen geschäftlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Kinder dürfen dort eine Schule oder Universität besuchen, ohne dass ein eigenes Visum mit Bildungszweck erforderlich ist. Der Ehepartner ist grundsätzlich berechtigt, in den USA einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Praxis ist es allerdings empfehlenswert, zusätzlich zur Visumserteilung eine sogenannte „Employment Authorization“ zu beantragen. Hier besteht aktuell Uneinigkeit zwischen der Einwanderungsbehörde USCIS und der Social Security Administration, ob eine separate Arbeitserlaubnis nötig ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte das Formular I-765 nach der Einreise eingereicht werden. Bis zu ihrer Erteilung darf keine Arbeit aufgenommen werden – hier sind Geduld und sorgfältige Planung gefragt. Seit einiger Zeit ergibt sich die Arbeitserlaubnis auch aus dem sog. Formular I-94, das nach Einreise im Internet heruntergeladen werden kann (und sollte). Enthält das I-94 des mitreisenden Ehepartner ein “S” bei der Visumskategorie (also “E-1S”), ist keine gesonderte Employment Authorization mehr vonnöten. Nicht alle Grenzposten verfügen aber über diese Möglichkeit.

Unsere Unterstützung bei Ihrem Visumantrag

Die Beantragung eines E-1 Visums erfordert nicht nur Erfahrung im Umgang mit US-Behörden, sondern auch ein präzises Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen. Wir unterstützen Sie dabei, alle notwendigen Schritte rechtssicher und effizient zu durchlaufen.

Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für ein E-1 Visum erfüllen, beraten Sie zu alternativen Optionen wie dem E-2 Visum und begleiten Sie bei der Erstellung Ihres Businessplans. Auch im Umgang mit dem US-Konsulat und bei Rückfragen zu Familienangehörigen stehen wir Ihnen zur Seite.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin – telefonisch oder per E-Mail. Unsere Experten helfen Ihnen zuverlässig weiter.

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