O-1 Visum: US-Visum für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

Kategorie: US-Visa-Typen

Das O-1 Visum eröffnet Künstlern, Wissenschaftlern, Unternehmern, Sportlern und Kreativen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten die Möglichkeit, in den USA auf höchstem Niveau zu arbeiten – auch ohne festes Jobangebot. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie hier.

USA Visum O-1 für besondere Talente.

Was ist das O-1 Visum?

Das O-1 Visum ist eine besondere Visumskategorie der Vereinigten Staaten für Personen, die auf ihrem Fachgebiet außergewöhnliche Fähigkeiten vorweisen können. Es ermöglicht Künstlern, Entertainern, Wissenschaftlern, Sportlern oder Fachleuten aus der Film- und Fernsehbranche, für einen begrenzten Zeitraum in den USA zu arbeiten – selbst dann, wenn sie keinen festen US-Arbeitgeber haben. 

Die Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit dem Fachgebiet steht, in dem außergewöhnliche Leistungen erbracht wurden. Ist ein US-Arbeitgeber vorhanden, kann dieser die Petition stellen. Gibt es keinen, muss ein US-Agent als Petitioner fungieren.

Unterkategorien des O-Visums

Das O-Visum ist nicht einheitlich, sondern in verschiedene Unterkategorien unterteilt, je nachdem, in welchem Bereich der Antragsteller tätig ist oder welche Funktion er im Rahmen eines Projekts erfüllt. Diese Differenzierung ist entscheidend, da die Voraussetzungen je nach Kategorie variieren. Neben den Hauptkategorien für Antragsteller mit außergewöhnlichen Fähigkeiten gibt es auch spezielle Visa für unterstützendes Personal sowie für mitreisende Familienangehörige.

O-1A Visum 

Das O-1A Visum richtet sich an Personen, die außergewöhnliche Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung oder Sport nachweisen können. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in den USA im direkten Zusammenhang mit diesem Fachgebiet steht und der Antragsteller zu den besten seines Bereichs gehört.

O-1B Visum 

Das O-1B Visum ist für Personen gedacht, die in der Kunst oder in der Film- und Fernsehindustrie tätig sind und dort besondere Leistungen erbracht haben. Die Anforderungen richten sich hier nach den Maßstäben der jeweiligen Branche, wobei in der Regel ein hoher Grad an künstlerischer Anerkennung oder Erfolg vorliegen muss.

O-2 Visum 

Das O-2 Visum steht Personen offen, die ein O-1 Projekt durch ihre Mitarbeit wesentlich unterstützen und für dessen Gelingen unentbehrlich sind. Dieses Visum kommt ausschließlich im Zusammenhang mit künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten infrage. In wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereichen ist ein O-2 Visum für Begleitpersonal nicht vorgesehen.

O-3 Visum 

Das O-3 Visum ist für Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren von O-1- oder O-2-Visuminhabern bestimmt. Es berechtigt zum Aufenthalt in den Vereinigten Staaten, erlaubt jedoch keine Erwerbstätigkeit.

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Was bedeutet „außergewöhnliche Fähigkeit“?

Künstlerische Fähigkeiten

Im künstlerischen Bereich genügt nicht nur professionelles Können. Der Antragsteller muss ein deutlich überdurchschnittliches Niveau erreicht haben. Der englische Terminus „distinction“ wird auch mit „high level of achievement“ umschrieben und bezeichnet einen hohen Grad an Vollendung, der eine führende Rolle oder zumindest ein anerkanntes Ansehen im eigenen Fachbereich voraussetzt. Das bedeutet, dass der Antragsteller in der Branche bekannt sein oder einen ausgezeichneten Ruf genießen muss. Entscheidend ist, dass er sich klar von anderen Kollegen seines Fachgebiets abhebt.

Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft und Sport

In den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder Sport ist der Maßstab besonders hoch. Hier wird verlangt, dass der Antragsteller zu den wenigen Besten seines Fachgebiets gehört. Gemeint ist ein außergewöhnliches Maß an Fachwissen und Erfahrung, das ihn an die Spitze seines Berufsstandes stellt.

Film- und Fernsehindustrie

Wer im Bereich Film oder Fernsehen arbeiten möchte, muss sogenannte „extraordinary achievement“ nachweisen. Damit ist ein besonders hoher Grad an beruflicher Leistung und Anerkennung gemeint. Der Antragsteller muss sich deutlich vom Durchschnitt abheben und gemeinhin als hervorragend, namhaft oder führend gelten („outstanding, notable, or leading“). Das bedeutet, dass er in der Branche nicht nur aktiv, sondern tatsächlich als außergewöhnlich erfolgreich wahrgenommen wird. Diese Anforderungen liegen in der Regel über denen anderer O-1 Kategorien. 

Wie wird die außergewöhnliche Fähigkeit nachgewiesen?

Der einfachste Nachweis besteht in einem international bedeutenden Preis, wie etwa einem Nobelpreis, Grammy, Emmy, Academy Award oder einem Olympiasieg. Verfügt der Antragsteller nicht über eine solche Auszeichnung, muss er seine Qualifikation anhand eines festgelegten Kriterienkatalogs belegen. Dabei müssen mindestens drei verschiedene Kriterien erfüllt werden, wobei grundsätzlich ein aussagekräftiger Nachweis pro Kriterium genügt. Allerdings ist zu beachten, dass zusätzliche Belege die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft des Antrags stärken können. Auch hier gilt daher: Je mehr, desto besser.

Kriterien für Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung und Sport

Zu den Nachweiskriterien für außergewöhnliche Fähigkeiten in diesen Bereichen zählen unter anderem:

  • nationale oder internationale Preise und Auszeichnungen
  • Mitgliedschaften in Fachverbänden, die nur Personen mit besonderer Qualifikation offenstehen
  • Tätigkeiten als Juror oder Gutachter auf dem jeweiligen Fachgebiet
  • wissenschaftliche Veröffentlichungen in anerkannten Fachzeitschriften
  • bedeutende Beiträge zum Fachgebiet, etwa in Form von Patenten
  • führende oder entscheidende Positionen in renommierten Organisationen
  • ein überdurchschnittliches Gehalt oder eine außergewöhnliche Vergütung im Branchenvergleich

Kriterien für den Kunstbereich

Im künstlerischen Bereich können unter anderem folgende Nachweise zur Anerkennung außergewöhnlicher Fähigkeiten herangezogen werden:

  • eine führende oder entscheidende Rolle bei Produktionen oder Veranstaltungen mit hervorragendem Ruf,
  • internationale oder nationale Anerkennung für künstlerische Leistungen,
  • eine herausgehobene Position in angesehenen Organisationen der Branche,
  • kommerzieller Erfolg oder Erfolg bei Kritikern,
  • Anerkennung durch einschlägige Organisationen, Experten oder staatliche Stellen,
  • ein überdurchschnittliches Gehalt oder Honorar im Vergleich zur Branche.

Wichtig ist, dass der Nachweis eines einzelnen Kriteriums nicht isoliert genügt. Es muss immer auch belegt werden, dass etwa eine Mitgliedschaft nur bei außergewöhnlicher Qualifikation möglich ist oder dass ein Medium, in dem über den Antragsteller berichtet wurde, überregionale Relevanz besitzt.

Der Ablauf der Beantragung

Wer kann die Petition einreichen?

Die Petition für ein O-1 Visum muss zwingend von einem US-basierten Petitioner eingereicht werden. Das kann ein US-Arbeitgeber sein, mit dem ein Arbeitsverhältnis besteht, oder ein US-Agent, der den Antragsteller oder den ausländischen Arbeitgeber vertritt. Ist der Antragsteller selbstständig oder für mehrere US-Auftraggeber tätig – etwa ein Musiker mit mehreren Konzertveranstaltern oder ein Fotograf mit verschiedenen US-Magazinen – ist in der Regel ein Agent erforderlich. In diesen Fällen sind verschiedene vertragliche Dokumente notwendig, unter anderem zwischen dem Agenten und dem Antragsteller sowie zwischen dem Agenten und den jeweiligen Auftraggebern. Ausländische Agenten oder Unternehmen dürfen keine Petitionen einreichen.

Empfehlungsschreiben

Ein zentraler Bestandteil des Antragsverfahrens ist das Empfehlungsschreiben einer US-Gewerkschaft oder Peergroup. Dieses sogenannte „Consultation Letter“ oder „Advisory Opinion“ bewertet die Qualifikation des Antragstellers und die geplante Tätigkeit in den USA. Die Stellungnahme basiert in der Regel auf der vollständigen Petition, die der Gewerkschaft vorgelegt werden muss. Die USCIS ist zwar rechtlich nicht an das Ergebnis gebunden, verlangt aber die Vorlage dieses Schreibens.

Tätigkeit an mehreren Orten

Wenn der Antragsteller an verschiedenen Orten innerhalb der USA tätig werden will, ist zusätzlich ein Reiseplan vorzulegen, aus dem jeweils Datum und Ort und  Veranstalter der geplanten Einsätze hervorgehen.

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Visumprozess und Bearbeitungszeit

Das Antragsverfahren für ein O-1 Visum gliedert sich in zwei Phasen. 

Schritt 1: Einreichung der Petition bei der USCIS

Zunächst muss die Petition bei bei der zuständigen US-Einwanderungsbehörde (USCIS) eingereicht werden. Die Bearbeitungszeit beträgt hier meist mehrere Monate. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von derzeit 2.805 US-Dollar eine beschleunigte Bearbeitung im sogenannten „Premium Processing“ zu beantragen. Dabei wird die Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen erwartet. Allerdings kommt es häufig vor, dass die Behörde innerhalb dieser Frist lediglich weitere Unterlagen anfordert, was die Gesamtdauer verlängern kann.

Schritt 2: Visumsantrag beim US-Konsulat

Ist die Petition genehmigt, erfolgt der zweite Schritt: der eigentliche Visumsantrag beim US-Konsulat. Hierzu muss online ein Antragsformular ausgefüllt und die entsprechende Gebühr entrichtet werden. Anschließend wird ein persönlicher Termin im Konsulat vereinbart. Dieser ist meist innerhalb weniger Tage bis etwa zwei Wochen verfügbar. In der Regel stellt das Konsulat das Visum aus, ohne die inhaltlichen Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Gültigkeit und Einreise

Mit einem O-1 Visum darf der Antragsteller bis zu zehn Tage vor Beginn der Tätigkeit in die USA einreisen und sich bis zu zehn Tage nach Abschluss der Arbeit dort aufhalten. Während dieser zehn Tage ist eine Erwerbstätigkeit allerdings nicht erlaubt. Wichtig ist zu wissen, dass das Visum selbst lediglich die Einreise erlaubt. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer mit Arbeitsrecht ergibt sich aus der Petition, der sogenannten Approval Notice, sowie dem I-94-Formular, das bei der Einreise von den US-Grenzbeamten erstellt wird. Die Approval Notice ist bei Einreise zusammen mit dem Visum vorzulegen.

Begleitpersonen und Familienmitglieder

Begleitpersonal wie Assistenten oder Techniker kann ein O-2 Visum beantragen, wenn deren Mitwirkung für das Projekt unentbehrlich ist. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich im künstlerischen oder sportlichen Bereich. Ist der O-1 Antragsteller hingegen in der Wissenschaft, Wirtschaft oder im Bildungsbereich tätig, kann kein O-2 Visum für Begleitpersonen beantragt werden. Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten ein O-3 Visum. Sie dürfen sich legal in den USA aufhalten, jedoch keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen.

O-1 oder P-Visum?

Ob das O-Visum oder ein alternatives P-Visum besser geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Das O-1 Visum richtet sich in der Regel an Einzelpersonen, die eigenständig auftreten oder mitwirken wollen. Das P-Visum ist dann vorzuziehen, wenn eine Gruppe – etwa ein Sportteam oder ein Ensemble – gemeinsam auftritt.

Gerne beraten wir Sie bei der Wahl des richtigen Visums.

Rechtsanwaltliche Unterstützung beim O-1 Visum

Die Auswahl des richtigen Visums und die erfolgreiche Beantragung sind komplexe Vorgänge, die eine individuelle Prüfung voraussetzen. Welche Visumskategorie für Ihr Vorhaben infrage kommt, klären wir im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung – telefonisch, per Video oder persönlich. Wir prüfen Ihre Unterlagen, bewerten Ihre Erfolgsaussichten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der strategischen Planung bis zur Antragstellung. Sollten Sie perspektivisch einen dauerhaften Aufenthalt anstreben, beraten wir Sie natürlich auch zu Ihren Greencard-Optionen.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um ein Beratungsgespräch mit unserem  US-Visumsexperten zu vereinbaren.

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