B-1 Visum USA – Das Business-Visum für Geschäftsreisende

Kategorie: US-Visa-Typen

Das B-1 Visum für die USA ermöglicht Geschäftsreisenden den Aufenthalt für Meetings, Verhandlungen oder Konferenzen. Welche Tätigkeiten erlaubt sind, wie das Antragsverfahren abläuft und was Sie bei der Planung unbedingt beachten sollten, lesen Sie hier im Beitrag.

Mann mit Koffer neben Auto auf Straße

Das B-1 Visum – für wen es infrage kommt

Das B-1 Visum ist das klassische Geschäftsvisum für die USA und wird benötigt, wenn der Aufenthalt über die maximal 90 Tage des Visa Waiver Programs hinausgeht oder wenn der Antragsteller aus bestimmten Gründen – etwa aufgrund einer früheren Einreiseverweigerung oder eines verweigerten Visumantrags – nicht mehr visumfrei einreisen darf

Besonders wichtig ist: Ein B-1 Visum berechtigt ausschließlich zu bestimmten geschäftlichen Tätigkeiten. Eine Arbeitserlaubnis für ein US-Unternehmen wird damit ausdrücklich nicht erteilt – und das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit vergütet wird oder unbezahlt erfolgt.

Sowie in den USA tatsächlich eine Beschäftigung aufgenommen werden soll, wird statt des B-1 ein Arbeitsvisum benötigt (etwa ein H-1B Visum für eine Angestelltentätigkeit).

Wer also als Geschäftsreisender in die USA reist, um dort berufliche Treffen wahrzunehmen, an Konferenzen teilzunehmen oder Verhandlungen zu führen, für den kann das B-1 Visum die passende Lösung sein. Doch die Grenzen zwischen erlaubter geschäftlicher Tätigkeit und unerlaubter Erwerbsarbeit sind oft fließend – und gerade deswegen ist bei der Auswahl und Beantragung dieses Visums besondere Sorgfalt gefragt.

Voraussetzungen für ein B-1 Visum

Nachweis über vorübergehenden Aufenthalt

Eine zentrale Bedingung für die Erteilung eines B-1 Visums ist der Nachweis, dass der Aufenthalt in den USA nur vorübergehend geplant ist. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er nach Abschluss seiner geschäftlichen Aktivitäten wieder ausreist. Dies gelingt am besten durch eine nachvollziehbare Reiseplanung und durch Belege, die eine Rückkehrbereitschaft unterstreichen. 

Dazu zählen etwa der Nachweis einer festen beruflichen Anstellung in Deutschland, ein bestehender Wohnsitz, familiäre oder soziale Bindungen sowie überzeugende wirtschaftliche Gründe, die eine Rückkehr nahelegen. Zusätzlich muss der Antragsteller belegen, dass er finanziell in der Lage ist, sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten selbst zu tragen.

Geschäftliche Zwecke

Auch der geschäftliche Zweck muss klar und konkret dargelegt werden. Dabei ist entscheidend, dass die geplanten Tätigkeiten in den engen Rahmen passen, den das B-1 Visum erlaubt.

Das B-1 Visum deckt eine Vielzahl von Tätigkeiten ab, solange diese nicht als Erwerbsarbeit gelten. Typischerweise handelt es sich dabei um:

  • Teilnahme an Tagungen, Messen oder wissenschaftlichen Konferenzen
  • Geschäftliche Treffen mit US-Partnern
  • Unabhängige Forschungsaktivitäten
  • Gerichtstermine oder Verhandlungen in den USA
  • In bestimmten Fällen: Montage, Wartung oder Schulung im Zusammenhang mit Maschinen, die von einem Unternehmen außerhalb der USA geliefert wurden

Wichtig ist: Diese Tätigkeiten dürfen nicht in eine Beschäftigung übergehen. Sobald es sich um eine Fach- oder Hilfstätigkeit handelt – oder wenn die Aktivität dem wirtschaftlichen Interesse eines US-Unternehmens unmittelbar dient – ist Vorsicht geboten.

Eine Besonderheit besteht bei Veranstaltungen oder öffentlichen Auftritten: Solange es sich um Darbietungen von professionellen Künstlern, solchen also, die üblicherweise ein Honorar für ihren Auftritt erhalten, sind, selbst wenn sie im konkreten Fall unbezahlt erfolgen, unzulässig. Professionelle Darbietungen – selbst unbezahlt – sind hingegen unzulässig. Gerade diese Beispiele zeigen: Die Abgrenzung zwischen zulässiger Geschäftsreise und unzulässiger Erwerbstätigkeit ist im Einzelfall komplex.

Jeder Antragsteller muss den Visumsantrag individuell stellen und alle Voraussetzungen persönlich erfüllen. Es gibt keine Gruppen- oder Sammelanträge.

Der Ablauf der Beantragung

Die Beantragung des B-1 Visums erfolgt über ein elektronisches Formular, das sogenannte DS-160. Nachdem dieses vollständig online ausgefüllt wurde, ist die entsprechende Visumsgebühr auf einer gesonderten Webseite zu entrichten. Im Anschluss kann ein Interviewtermin bei einem der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt oder München vereinbart werden. In der Regel muss der Antragsteller persönlich zum Interview erscheinen, wobei es Ausnahmen geben kann – etwa dann, wenn bestimmte Voraussetzungen (z. B. bezüglich Alters, vorheriger Visa etc.), erfüllt sind oder kurzfristig geänderte Regelungen der US-Behörden eine postalische Bearbeitung ermöglichen.

Zum Interviewtermin sind neben dem Reisepass und der DS-160-Bestätigungsseite und der Terminsbestätigung auch alle Unterlagen mitzubringen, die den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts und die Rückkehrabsichten des Antragstellers belegen. Dazu zählen:

  • Einladungsschreiben des US-Geschäftspartners
  • Schreiben des deutschen Arbeitgebers
  • Anmeldebestätigung zu Konferenzen oder Messen
  • Flug- und Hotelbuchungen
  • Finanznachweise und Dokumente zur Rückkehrabsicht

Das Konsulat prüft die Unterlagen vor Ort. Eine vorherige Einreichung wie etwa beim E-2 Visum ist nicht erforderlich.

Ihr Weg in die USA beginnt hier

Holen Sie sich professionelle Unterstützung für Ihren Visumsantrag – von der Strategie bis zur Genehmigung.

Bearbeitungsdauer und Visaerteilung

Ein Vorteil des B-1 Visums ist, dass keine Unterlagen vorab an das Konsulat übermittelt werden müssen. Die Entscheidung erfolgt im Regelfall direkt beim Interviewtermin. Wird das Visum bewilligt, behält das Konsulat den Reisepass ein und sendet ihn innerhalb von ein bis zwei Wochen zurück – inklusive des Visums

Damit ist das Verfahren vergleichsweise schnell. Die größere Herausforderung liegt oft in der Terminverfügbarkeit: Je nach Auslastung des jeweiligen Konsulats kann es einige Tage, aber auch mehrere Wochen oder sogar Monate dauern, bis ein Interviewtermin frei wird. Wer eine Geschäftsreise plant, sollte also rechtzeitig mit der Antragstellung beginnen.

Mitreisende Familienangehörige

Geschäftsreisende dürfen grundsätzlich von Familienangehörigen begleitet werden. Diese beantragen dann ein B-2 Visum, sofern das Visa Waiver Program keine Option für sie ist. Das B-2 Visum ist das klassische Besuchervisum für touristische Aufenthalte, das auch in Kombination mit einer Geschäftsreise genutzt werden kann. Die Visaanträge der Begleitpersonen müssen separat gestellt werden, denn jedes Familienmitglied benötigt ein eigenes Visum – eine gemeinsame Beantragung ist nicht möglich.

Gültigkeit und Aufenthaltsdauer

Ein erteiltes B-1 Visum hat in der Regel eine Gültigkeit von zehn Jahren. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Aufenthalt von zehn Jahren erlaubt wäre. Vielmehr wird bei jeder Einreise neu entschieden, wie lange sich der Geschäftsreisende in den USA aufhalten darf. Die maximale Aufenthaltsdauer bei einem B-1 Visum beträgt ein Jahr, wobei ein so langer Aufenthalt sehr genau begründet werden muss. In der Praxis werden meist deutlich kürzere Aufenthalte gestattet. Zum Vergleich: Beim B-2 Visum für Touristen liegt die übliche Mindestaufenthaltsdauer bei sechs Monaten – auch dann, wenn der Aufenthalt nur zwei Wochen dauern soll.

Die Entscheidung trifft der US-Grenzbeamte bei der Einreise – er legt auch die konkrete Dauer des Aufenthalts fest. Auch gibt es keine gesetzliche Regelung, wie viel Zeit zwischen zwei Reisen in die USA liegen muss. Vielmehr liegt es im Ermessen des Grenzbeamten, ob er den Reisenden erneut einreisen lässt. Wer sehr häufig einreist, muss bei der Grenzkontrolle damit rechnen, dass seine Absichten kritisch hinterfragt werden. Der Grenzbeamte hat jederzeit das Recht, die Einreise zu verweigern, wenn er den Eindruck gewinnt, dass ein Missbrauch des Visums vorliegt.

Unsere Unterstützung bei der Visumsbeantragung

Die Beantragung eines B-1 Visums kann auf den ersten Blick unkompliziert erscheinen, ist es in vielen Fällen aber nicht. Die genaue Formulierung des Reisezwecks, die Auswahl der richtigen Unterlagen und die Einschätzung, ob die geplanten Tätigkeiten tatsächlich unter das B-1 Visum fallen, erfordern Erfahrung und rechtliche Expertise, insbesondere dann, wenn man Tätigkeiten in den USA erbringen möchte, die grundsätzlich als “Arbeit” qualifiziert werden, aber ausnahmsweise mit einem B-1-Visum erlaubt sind, wie z. B. die oben genannte “Montage”. 

Wir beraten Sie daher gern individuell bei der Wahl des richtigen Visums und übernehmen auf Wunsch das gesamte Antragsverfahren für Sie – von der Vorbereitung über die Terminbuchung bis hin zur Nachbereitung Ihres Interviews.
Sollten Sie bereits wissen, dass das B-1 Visum für Ihren Fall die richtige Wahl ist und keine Erstberatung benötigen, können Sie uns auch direkt mit der Beantragung beauftragen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – per E-Mail oder  telefonisch. Wir freuen uns, Ihnen weiterzuhelfen.

Individuelle Fragen zum Thema oder sonstige Anliegen?