Was ist das E-2 Visum?
Das E-2 Visum ist ein sogenanntes Investorenvisum und gehört zur Kategorie der E-Visa. Es richtet sich an Personen, die aktiv in ein US-Unternehmen investieren und dort tätig sein möchten – entweder als Eigentümer oder als leitender Mitarbeiter mit Schlüsselposition, welch letztere dann nicht am US-Unternehmen beteiligt sein müssen. Anders als viele andere Visa ermöglicht es bei fortbestehender Qualifikation einen dauerhaften Aufenthalt in den USA, denn das Visum kann beliebig oft verlängert werden. Damit ist es für viele Unternehmer, die sich langfristig in den Vereinigten Staaten engagieren möchten, eine attraktive Alternative zu anderen Arbeitsvisa.
Allerdings sollten E-2-Inhaber bei einem langfristigen Aufenthalt auch die steuerlichen Konsequenzen bedenken. Eine professionelle Steuerberatung für USA Auswandererkann helfen, steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
Ein entscheidender Vorteil des E-2 Visums ist seine Flexibilität. Es spielt keine Rolle, ob Sie ein neues Unternehmen gründen, ein bestehendes übernehmen oder sich als Mitgesellschafter an einer Gesellschaft beteiligen. Auch die Größe des Unternehmens ist zunächst unerheblich – entscheidend ist, dass es wirtschaftlich tragfähig ist und einen erkennbaren Nutzen für die US-Wirtschaft bietet.
Wer darf ein E-2 Visum beantragen?
Rechtsgrundlage: Bilaterale Verträge mit den USA
Das E-2 Visum basiert auf bilateralen Verträgen, die die Vereinigten Staaten mit zahlreichen Ländern abgeschlossen haben. Für deutsche Staatsangehörige ist dieser Anspruch durch den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag geregelt, der am 29. Oktober 1954 von John Foster Dulles für die USA und Konrad Adenauer für die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und am 14. Juli 1956 in Kraft gesetzt wurde.
Auch viele andere europäische Staaten haben vergleichbare Verträge abgeschlossen, die ihren Staatsangehörigen die Beantragung eines E-Visums ermöglichen. So wurde der Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bereits am 25. November 1850 unterzeichnet und trat am 8. November 1855 in Kraft. Der Vertrag mit der Republik Österreich datiert auf den 19. Juni 1928 und wurde am 27. Mai 1931 wirksam.
Voraussetzung: Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates
Damit ein Antrag überhaupt möglich ist, muss der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen. Eine wichtige Besonderheit: Wer bereits eine US-Greencard hat, gilt nicht mehr als Staatsangehöriger des Herkunftslandes im Sinne der E-2-Regelung – auch wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft formell noch besitzt.
Die Staatsangehörigkeit des Unternehmens, in das investiert wird oder bei dem man tätig werden soll, spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle. Diese wird durch die wirtschaftlich Berechtigten bestimmt. Mindestens 50 % des US-Unternehmens müssen sich im Eigentum von natürlichen Personen befinden, die dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Antragsteller haben – und diese müssen auch stimmberechtigt sein. Die Eigentumsverhältnisse müssen gegebenenfalls über Zwischengesellschaften hinweg offengelegt werden.
Welche Rolle muss der Antragsteller im Unternehmen einnehmen?
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Wege: Der Antragsteller ist entweder selbst Investor und hält mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile oder er wird im US-Unternehmen in einer Schlüsselfunktion tätig.
Wer als Geschäftsführer oder leitender Mitarbeiter tätig wird, muss nachweisen, dass er das Unternehmen maßgeblich mitgestaltet. Dazu gehört zum Beispiel die Verantwortung für Personal, das Treffen strategischer Entscheidungen oder der Nachweis besonderer Kenntnisse, die für das Unternehmen unentbehrlich sind und sich nicht kurzfristig aus dem lokalen Arbeitsmarkt rekrutieren lassen.
Besondere Fachkenntnisse, etwa aus einem verbundenen Unternehmen im Ausland, können ebenfalls als Qualifikation gelten – insbesondere, wenn das Wissen unternehmensspezifisch ist. In jedem Fall muss sich die Bedeutung der Funktion auch in der Vergütung widerspiegeln. Pauschale Positionstitel oder eine untergeordnete Rolle im Betrieb reichen für ein E-2 Visum nicht aus.
Anforderungen an die Investition
Ein zentrales Element beim E-2 Visum ist die tatsächliche Investition. Diese muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt sein – das Visum dient nicht dazu, erst vor Ort mit dem Investieren zu beginnen. Die Investition muss zudem als „at risk“ gelten, also einem unternehmerischen Risiko unterliegen und unwiderruflich gebunden sein.
Was konkret als Investition anerkannt wird, ist gesetzlich nicht exakt geregelt. Investitionen in Maschinen, Ausstattung, Büroinfrastruktur oder importierte Güter sind in der Regel unproblematisch. Auch bei einer Unternehmensbeteiligung wird anerkannt, wenn das Geld tatsächlich in das Unternehmen fließt – beispielsweise durch eine Kapitalerhöhung. Der Kaufpreis darf also nicht einfach an den bisherigen Gesellschafter gezahlt werden, ohne dass das Geld dem Betrieb zugutekommt.
Nicht als Investition gelten dagegen reine Kapitalanlagen, Immobilienkäufe ohne operative Geschäftstätigkeit oder Mittel, die lediglich auf einem Geschäftskonto geparkt werden. Wer sich absichern möchte, kann Investitionen auch unter die Bedingung der Visumerteilung stellen, etwa durch ein Treuhandkonto oder rückabwickelbare Verträge.
Zur Höhe der Investition gibt es keine festen Grenzwerte. Sie muss jedoch angemessen sein und ausreichen, um das Geschäft aufbauen und betreiben zu können. Je geringer das investierte Kapital, desto höher sind die Anforderungen an den Businessplan und die Nachweise der Tragfähigkeit.
Welche Geschäftsideen qualifizieren sich?
Nicht jede unternehmerische Aktivität berechtigt automatisch zum E-2 Visum. Die US-Behörden prüfen, ob das geplante Unternehmen eine reale Geschäftstätigkeit entfaltet – also aktiv am Markt teilnimmt und Güter oder Dienstleistungen anbietet. Spekulative Investments, wie der Kauf eines Grundstücks zur späteren Veräußerung, oder reine Vermietungsgeschäfte, die nicht einen gewissen Umfang erreichen, reichen nicht aus. Die Geschäftstätigkeit muss profitorientiert sein, für die Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten wird kein E-2-Visum erteilt; in diesem Fall sollte geprüft werden, ob evtl. ein L-1-Visum beantragt werden kann.
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Wirtschaftlicher Nutzen für die USA – mehr als nur unternehmerischer Erfolg
Ein zentrales Kriterium für die Genehmigung eines E-2 Visums ist der wirtschaftliche Mehrwert, den das Unternehmen für die USA generiert. Es reicht nicht aus, dass das Geschäft allein für den Antragsteller profitabel ist – es muss erkennbar auch der US-Wirtschaft zugutekommen. In den offiziellen Bestimmungen heißt es, dass das Unternehmen entweder:
- mehr Gewinn abwerfen muss, als der Investor und seine Familie zum Leben benötigen, oder
- einen wirtschaftlichen Mehrwert für die USA bieten muss, etwa durch die Schaffung von Arbeitsplätzen oder Zusammenarbeit mit US-Unternehmen.
Kann das Unternehmen keinen Überschuss über den eigenen Lebensunterhalt hinaus nachweisen, muss es also anderweitig seine Bedeutung für die US-Wirtschaft belegen.
Was zählt als „Mehrwert“?
Erfüllt ein Unternehmen nicht die Gewinnvorgabe, kann es die Anforderungen auf anderem Weg erfüllen – typischerweise durch:
- Beschäftigung von US-Amerikanern oder Greencard-Inhabern
Das Unternehmen sollte US-Personal in qualifizierten Positionen beschäftigen oder dies nachweislich planen. Dies zeigt die nachhaltige Integration in den lokalen Arbeitsmarkt.
- Zusammenarbeit mit US-Dienstleistern oder -Zulieferern
Auch wenn keine eigenen Mitarbeiter eingestellt werden können, kann der Nachweis wirtschaftlicher Verflechtung mit US-Unternehmen die Erfolgsaussichten des Antrags verbessern. Entscheidend ist, dass dies in einem nennenswerten Umfang erfolgt.
Die Erfahrung zeigt, dass besonders auf diesen Punkt Wert gelegt wird: Es geht nicht nur um ein wirtschaftlich funktionierendes Unternehmen, sondern darum, dass auch andere Akteure am Standort profitieren.
Empfehlung: Mitarbeiter einstellen, wenn möglich
Zwar ist die Beschäftigung von US-Personal nicht zwingend vorgeschrieben, doch sie erhöht die Erfolgsaussichten eines E-2 Antrags deutlich. Das gilt insbesondere dann, wenn die Anstellung qualifizierter Mitarbeiter geplant oder bereits erfolgt ist. Sollte es im konkreten Einzelfall (etwa in der Startphase) nicht möglich sein, Arbeitsplätze zu schaffen, ist der Antrag dennoch nicht zum Scheitern verurteilt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass Arbeitsplätze schon bei Antragstellung geschaffen worden sind, so wie die Investition bereits getätigt worden sein muss.
In solchen Fällen ist jedoch besonders detailliert darzulegen, inwiefern andere US-Unternehmen vom geplanten Geschäftsmodell profitieren – und zwar in einem wirtschaftlich relevanten Umfang.
Dokumentation im Businessplan
Ob Gewinnüberschuss oder wirtschaftlicher Mehrwert – beides muss im Rahmen der Erstbeantragung überzeugend dargestellt werden. Dies geschieht in der Regel über einen stringenten und faktenreichen Businessplan, der nicht nur die Unternehmensidee beschreibt, sondern auch belegt, wie der Beitrag zur US-Wirtschaft konkret aussieht. Mehr als vier Seiten Textteil sollte der Businessplan nicht umfassen, eine einseitige Gewinn- und Verlustrechnungsvorausschau für die nächsten fünf Jahre kommt noch hinzu.
Bei Verlängerungen des Visums sind entsprechende Nachweise über die tatsächlich erreichten Effekte beizubringen – etwa in Form von Steuererklärungen, Lohnabrechnungen oder Verträgen mit US-Partnern.
Wir empfehlen – auch im Hinblick auf mögliche künftige Verschärfungen der Anforderungen – grundsätzlich anzustreben, in absehbarer Zeit US-Personal zu beschäftigen. Das unterstreicht nicht nur die Ernsthaftigkeit des Engagements, sondern festigt auch die rechtliche Grundlage für ein langfristiges Aufenthaltsrecht unter dem E-2 Status.
Rückkehrabsicht – trotz langfristiger Perspektive
Auch wenn das E-2 Visum eine dauerhafte Perspektive in den USA ermöglichen kann, ist es formal ein temporäres Visum. Der Antragsteller muss daher glaubhaft versichern, dass er das Land verlassen wird, wenn die Voraussetzungen des Visums nicht mehr erfüllt sind – etwa, wenn das Unternehmen scheitert oder der Arbeitsvertrag endet.
Ein Nachweis eines festen Wohnsitzes außerhalb der USA ist nicht erforderlich. Der Antragsteller kann seine bisherige Existenz in Deutschland also aufgeben. Dennoch sollte er in der Lage sein, auf Nachfrage darzulegen, dass er im Falle des Wegfalls seiner E-2-Berechtigung die USA verlassen wird. Das Konsulat kann hierfür weitere Unterlagen verlangen, wenn Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen.
Familienangehörige und E-2 Visum
Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können gemeinsam mit dem Hauptantragsteller einreisen. Während Kinder das Recht haben, eine Schule oder Universität zu besuchen, kann der Ehepartner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen – allerdings muss hierfür nach Einreise eine Arbeitserlaubnis bei der USCIS beantragt werden. Das entsprechende Formular ist das I-765. Wichtig ist, dass dieser Antrag nicht bereits im Rahmen der Visumserteilung, sondern erst in den USA gestellt werden kann. Seit einiger Zeit ergibt sich die Arbeitserlaubnis auch aus dem sog. Formular I-94, das nach Einreise im Internet heruntergeladen werden kann (und sollte). Enthält das I-94 des mitreisenden Ehepartner ein “S” bei der Visumskategorie (also “E-2S”), ist keine gesonderte Employment Authorization mehr vonnöten. Nicht alle Grenzposten verfügen aber über diese Möglichkeit.
Registrierung des US-Unternehmens und Verlängerung des Visums
Mit der erstmaligen Visumserteilung wird das US-Unternehmen beim zuständigen US-Konsulat registriert – in Deutschland erfolgt dies in Frankfurt am Main. Diese Registrierung gilt zwei bis fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist können weitere E-2-Anträge für Mitarbeiter über ein vereinfachtes Verfahren gestellt werden.
Nach Ablauf muss die Registrierung erneuert werden. Für Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeitern entspricht das Verfahren weitgehend einer Erstanmeldung. Größere Unternehmen profitieren hingegen von einer vereinfachten Prozedur. Wichtig ist, dass sich die Eigentümerstruktur des Unternehmens nicht so verändert, dass die Anforderungen an die Staatsangehörigkeit nicht mehr erfüllt sind. Andernfalls verlieren auch bereits ausgestellte E-2 Visa ihre Gültigkeit – selbst wenn sie noch nicht abgelaufen sind.
Alternative: International Entrepreneur Parole Program (IEPP)
Als Alternative zum E-2 Visum wird gelegentlich das sogenannte International Entrepreneur Parole Program (IEPP) ins Spiel gebracht. Dieses richtet sich ebenfalls an Gründer mit innovativen Geschäftsideen, stellt allerdings deutlich höhere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung und des Innovationsgrads. Für viele klassische mittelständische Vorhaben ist das E-2 Visum daher weiterhin die praxisnähere Option.
Unsere anwaltliche Unterstützung für Ihren E-2 Antrag
Der Weg zum E-2 Visum ist mit vielen Detailfragen verbunden – insbesondere im Hinblick auf die richtige Strukturierung der Investition und die Ausgestaltung des Businessplans. Auch die Bewertung der Eigentumsverhältnisse, der Nachweis der Qualifikation sowie die Kommunikation mit dem Konsulat erfordern fundierte Erfahrung.
Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für ein E-2 Visum erfüllt und begleiten Sie auf Wunsch durch den gesamten Antragsprozess – von der strategischen Planung bis zur Einreichung der Unterlagen. Auch bei der Erstellung des Businessplans unterstützen wir Sie professionell.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein Beratungsgespräch – telefonisch oder per E-Mail.
Wenn Sie bereits sicher sind, dass das E-2 Visum für Sie das richtige ist, können Sie uns auch direkt mit der Antragstellung beauftragen.
