EB-5 Visum für Investoren: Ihr Weg zur US-Greencard

Kategorie: Greencard, US-Visa-Typen, USA & Business

Mit dem EB-5 Visum können Investoren durch eine qualifizierte Kapitalanlage in den USA eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung – die Greencard – erhalten. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Investitionsarten möglich sind und wie das Verfahren abläuft.

EB-5 Visum für Investoren erklärt

Was ist das EB-5 Visum?

Das EB-5 Visum ist ein US-Einwanderungsvisum für Investoren, das zur Greencard – also zum dauerhaften Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Staaten – führt. Es richtet sich an Antragsteller, die bereit sind, eine erhebliche Geldsumme in ein US-Unternehmen oder ein staatlich anerkanntes Regional Center zu investieren. Jährlich stehen rund 10.000 dieser Visa zur Verfügung, wobei mitreisende Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren nicht auf das Visakontingent angerechnet werden.

Vorteile gegenüber anderen Visumsarten

Der größte Vorteil dieses Visums besteht darin, dass kein US-Arbeitgeber erforderlich ist. Im Gegensatz zu anderen Arbeitsplatz basierten Visa muss also keine Stelle ausgeschrieben oder ein Arbeitskräftebedarf nachgewiesen werden. Auch Familienangehörige profitieren vom Status des Antragstellers.

Wichtiger Hinweis zur Bearbeitungszeit

Obwohl die Wartezeit auf ein verfügbares Visum vergleichsweise kurz bis faktisch nicht vorhanden ist, liegt die Bearbeitungszeit für die erforderliche EB-5 Petition derzeit bei rund 14 bis knapp 30 Monaten (Stand: Oktober 2025). Der Weg zur Greencard ist also langfristig zu planen.

Für Antragsteller, die die hohen EB-5-Anforderungen nicht erfüllen können oder zunächst keinen dauerhaften Aufenthalt anstreben, kann das E-2 Visum eine pragmatische Alternative darstellen.

Voraussetzungen für das EB-5 Visum

Investition in ein neues, kommerzielles Unternehmen

Investiert werden muss in ein gewinnorientiertes Unternehmen in den USA. Als „neu“ gelten Unternehmen, die nach dem 29. November 1990 gegründet wurden. Auch ältere Unternehmen, die am bzw. vor dem 29.11.1990 gegründet wurden, können infrage kommen, wenn sie gekauft, restrukturiert oder wesentlich erweitert wurden sodass ein neues kommerzielles Unternehmen daraus entsteht. 

Eine wesentliche Erweiterung liegt dann vor, wenn durch das Investment so stark expandiert wird, dass entweder die Anzahl der Mitarbeiter oder der Nettowert des Unternehmens um mindestens 40 Prozent steigt. Als ausreichend gilt somit nicht nur die Gründung, sondern auch die wirtschaftliche Erneuerung oder deutliche Expansion eines bestehenden Betriebs. 

Als „kommerziell“ gelten Unternehmen, die legale, gewinnerzielende Geschäftstätigkeiten verfolgen. Akzeptiert werden unterschiedliche US-Unternehmensformen, insbesondere Corporations, Holdinggesellschaften und Partnerships, sofern sie tatsächlich wirtschaftlich tätig sind und nicht nur als Hülle dienen.

Passive Investition über ein Regional Center

Wer nicht selbst ein Unternehmen gründen oder operativ mitarbeiten möchte, kann alternativ in ein sogenanntes Regional Center investieren. Diese von der US-Regierung geschaffenen Einrichtungen ermöglichen es ausländischen Investoren, über ein rein passives Investment eine Greencard zu erhalten – ohne aktive Mitwirkung am Tagesgeschäft.

Die Projekte der Regional Center – etwa der Bau von Altersheimen, Krankenhäusern oder Hotels – liegen meist in strukturschwachen Regionen. Daher reicht hier eine Investition von 800.000 US-Dollar aus. Hinzu kommt in der Regel eine Bearbeitungsgebühr („administration fee“) in Höhe von mehreren zehntausend Dollar.

Ein Vorteil dieser Variante ist, dass die für das Visum erforderlichen Arbeitsplätze nicht zwingend im Unternehmen selbst entstehen müssen. Es genügt, wenn sie im Umfeld des Projekts geschaffen werden – etwa durch Bautätigkeiten. Oft sind diese Arbeitsplätze bereits bei Antragstellung nachweisbar.

Trotzdem erhalten Investoren zunächst nur eine auf zwei Jahre befristete Greencard unter Vorbehalt („conditional green card“). Ein Nachteil besteht darin, dass kein Einfluss auf das operative Geschäft möglich ist. Zudem gab es in der Vergangenheit vereinzelt betrügerische Regional Center Anbieter.

Arbeitsplätze als zentrale Bedingung

Schaffung oder Erhalt von zehn Vollzeitarbeitsplätzen

Ein zentrales Kriterium für das EB-5 Visum ist die Schaffung oder Erhaltung von mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätzen für qualifizierte US-Arbeitnehmer. Als vollzeitig gilt eine Beschäftigung mit mindestens 35 Wochenstunden. Zwei Teilzeitkräfte können gemeinsam einen Vollzeitposten darstellen, jedoch werden reine Teilzeitstellen nicht anerkannt. Die Arbeitsplätze müssen in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Greencard entstehen.

Sonderregelung für gefährdete Unternehmen

In Fällen, in denen lediglich bestehende Arbeitsplätze erhalten werden, muss das Unternehmen als wirtschaftlich gefährdet gelten. Als gefährdet gilt ein Unternehmen, das innerhalb der 12 oder 24 Monate vor dem offiziellen Eingangsdatum der Petition des Investors bei der US-Einwanderungsbehörde (priority date) einen Nettoverlust von mindestens 20 Prozent seines Unternehmenswertes erlitten hat.

Kapitalanforderungen und Mittelherkunft

Höhe der Mindestinvestition

Die reguläre Investitionshöhe beträgt 1,05 Millionen US-Dollar. Eine reduzierte Investition in Höhe von 800.000 US-Dollar ist möglich, wenn das Projekt in einem strukturschwachen Gebiet oder in einer Region mit überdurchschnittlich hoher Arbeitslosigkeit liegt oder wenn es sich um ein förderfähiges Infrastrukturvorhaben handelt. 

Der „EB-5 Reform and Integrity Act of 2022“, den Präsident Biden am 15. März 2022 unterzeichnet hat, legt fest, dass 20 Prozent der insgesamt verfügbaren Visa für Investitionen in ländlichen Gebieten („rural areas“), 10 Prozent für Projekte in Hocharbeitslosigkeitsregionen („high unemployment areas“) und 2 Prozent für Investitionen in Infrastrukturprojekte reserviert sind.

Herkunftsnachweis des Kapitals

Das investierte Kapital kann in Form von Bargeld, Vermögenswerten oder durch Darlehen erfolgen, sofern diese durch das Privatvermögen des Antragstellers gesichert sind. Wichtig ist, dass die Herkunft der Mittel lückenlos nachgewiesen wird. Bei Schenkungen oder Erbschaften muss zusätzlich dargelegt werden, wie der Schenker oder Erblasser zu seinem Vermögen gekommen ist.

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Persönliche Voraussetzungen für Antragsteller

An den Antragsteller werden keine besonderen Anforderungen hinsichtlich Ausbildung oder Berufserfahrung gestellt. Allerdings sind Vorstrafen ein erheblicher Risikofaktor für die Antragsbewilligung. 

Wird in ein Unternehmen investiert, das kein Regional Center ist, muss zudem dargelegt werden, dass und in welcher Form der Investor tatsächlich im Management des Unternehmens tätig sein wird. Zwar verlangt die US-Einwanderungsbehörde keinen formalen Nachweis über die berufliche Qualifikation für diese Rolle, doch sollte unbedingt vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, es handele sich lediglich um eine „Pro forma“-Position ohne echte Einflussnahme.

Ablauf der Beantragung

1. Petition und Prüfung durch USCIS

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung einer Petition (Formular I-526) bei der US-Einwanderungsbehörde. Diese besteht aus Formularen (u. a. Immigrant Petition by Alien Entrepreneur) und Unterlagen, die die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen nachweisen.

2. Statusanpassung oder konsularisches Visumverfahren

Nach Genehmigung der Petition gibt es zwei Wege: 

  1. Option: Statusanpassung innerhalb der USA

Befindet sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Genehmigung der Petition legal mit einem gültigen Nichteinwanderungsvisum in den USA, kann er unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Statusanpassung stellen. Dabei wird der bestehende Status in einen Einwanderungsstatus umgewandelt. Diese Möglichkeit besteht jedoch (in der Regel) nicht, wenn die Einreise visumsfrei über das ESTA-Programm erfolgte oder wenn der Aufenthalt auf bestimmten Visaarten wie J-1 oder Diplomatenvisa beruht.

  1. Option: Visumverfahren über ein US-Konsulat

Ist eine Statusanpassung nicht möglich oder nicht gewünscht, erfolgt das weitere Verfahren über ein US-Konsulat im Ausland. In diesem Fall beantragt der Investor dort ein Einwanderungsvisum. Nach erfolgreichem Interview und Visumerteilung reist er in die USA ein und erhält bei der Einreise zunächst eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. Die eigentliche Greencard wird in der Folge postalisch zugestellt.

3. Die zweijährige „conditional green card“

Zunächst wird dem Investor eine auf zwei Jahre  befristete Greencard ausgestellt. In einem Zeitraum von 90 Tage vor Ablauf dieser Frist muss der Antrag auf Aufhebung des Vorbehalts bzw. der Befristung (Formular I-829) eingereicht werden. Hierbei ist nachzuweisen, dass die Investition getätigt und die Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten wurden – oder dies in angemessener Frist erfolgen wird. Wird dies akzeptiert, erhält der Antragsteller die unbefristete Greencard.

Rechtliche Unterstützung für EB-5 Investoren

Das US-Gesellschaftsrecht ist komplex und unterscheidet sich je nach Bundesstaat erheblich. Als ausländischer Investor sollten Sie nicht nur die Vorschriften Ihres Heimatlandes kennen, sondern auch die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Vereinigten Staaten im Detail prüfen. Ein Engagement in den USA verlangt in jedem Fall eine sorgfältige rechtliche – und zwingend auch steuerliche – Betrachtung Ihrer individuellen Ausgangslage.

Wir unterstützen Sie dabei. Je nach Schwerpunkt Ihrer Investition stehen Ihnen unser erfahrener Rechtsanwalt sowie Kooperationspartner in den USA beratend zur Seite – praxisnah, lösungsorientiert und auf Ihre konkreten Ziele zugeschnitten.

Wenn Sie Fragen zum EB-5 Visum, zu weiteren US-Einwanderungsvisa oder zur optimalen Strukturierung Ihres US-Geschäfts haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf – per E-Mail oder telefonisch. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend im US-Einwanderungsrecht und begleitet Sie auch bei der Antragstellung: Kontakt

Firmengründung in den USA – Beratung zum US-Markteintritt

Neben der Beratung in US-Visumsangelegenheiten begleiten wir Sie umfassend beim Markteintritt Ihres Unternehmens in die USA. Wir unterstützen Sie unter anderem bei:

  • der Wahl der passenden Unternehmensform (z. B. LLC, Corporation, Partnership)
  • der Auswahl des geeigneten US-Bundesstaates für Ihre Firmengründung
  • der Gründung und Anmeldung auf Bundes-, Bundesstaats- und Kommunalebene
  • steuerlicher Beratung, insbesondere zur Wegzugsbesteuerung und zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA)
  • der Gestaltung und Prüfung nationaler sowie internationaler Verträge
  • der US-Patent- und Markenregistrierung
  • der Complianceberatung im Hinblick auf US-Regulierungsbehörden wie IRS, USCIS oder SEC

Wenn Sie in den US-Markt expandieren oder ein bestehendes Investment rechtlich absichern möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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