Künstler in den USA
Wer als Künstler – etwa als Musiker, Schauspieler, Tänzer oder bildender Künstler – in den USA arbeiten oder auftreten möchte, muss sich mit den richtigen Visakategorien vertraut machen. Der Begriff „Kunst“ wird in diesem Zusammenhang sehr weit gefasst. So fallen darunter nicht nur darstellende Künstler, sondern auch Kunstmaler, Bildhauer, kulinarische Künstler und andere Kreative.
Je nach Bekanntheitsgrad und Zweck der Einreise kommen unterschiedliche Visa infrage. Insbesondere das O-Visum, das P-Visum und unter bestimmten Umständen auch das B-Visum sind für Künstler und ihr Team von Bedeutung.
O-Visum: Für Künstler mit außergewöhnlichen Fähigkeiten
O-1A Visum für Fachkräfte in Wissenschaft und anderen Bereichen
Das O-1A Visum ist bestimmt für Personen, die sich in den Bereichen Wissenschaft, Bildung/Erziehung, Wirtschaft oder Sport durch besondere Leistungen hervorgetan haben. Antragsteller müssen belegen, dass sie außergewöhnliche Fähigkeiten besitzen und einen nationalen oder internationalen Bekanntheitsgrad erreicht haben. Der Nachweis erfolgt durch eine Vielzahl an Dokumenten wie Auszeichnungen, Veröffentlichungen oder Expertenbeurteilungen. Ohne eine klare Abgrenzung zur „durchschnittlichen“ Fachkraft ist die Anerkennung durch die US-Einwanderungsbehörde nicht möglich.
O-1B Visum für darstellende und bildende Künstler
Für Künstler im engeren Sinne – etwa Schauspieler, Musiker, Tänzer oder Kunstschaffende – ist das O-1B Visum relevant. Es gilt für Personen, die in ihrem künstlerischen Fachgebiet über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen und nachweislich Erfolge vorweisen können. Schauspieler benötigen dieses Visum etwa für die Mitwirkung an Film- oder Fernsehproduktionen in den USA. Auch bildende Künstler wie Maler oder Bildhauer fallen unter diese Visakategorie.
Zu den Anforderungen zählt auch hier, dass der Antragsteller temporär in die USA einreist und dort ausschließlich im Rahmen seines Fachgebiets tätig wird. Zudem müssen aussagekräftige Nachweise über bisherige Leistungen erbracht werden – etwa durch Preise, Presseartikel, Verträge, Einladungen zu renommierten Veranstaltungen oder andere offizielle Anerkennungen.
O-2 Visum für begleitendes Schlüsselpersonal
Auch Personen, auf die der Künstler oder das Ensemble bei der Durchführung der Darbietung angewiesen ist, können ein Visum beantragen – das sogenannte O-2 Visum. Dazu zählen beispielsweise Regisseure, Bühnenbildner, Kostümbildner, Choreographen, Backgroundsänger, Coaches, Fotografen, Visagisten oder auch Dompteure. Diese Personen müssen nicht selbst über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen, es muss jedoch belegt werden, dass ihre Mitwirkung für die Darbietung des O-1 Antragstellers unerlässlich ist und ihre Aufgaben nicht kurzfristig durch US-Personal übernommen werden können.
Hier lesen Sie mehr zum O-Visum.
P-Visum: Für international bekannte Künstler und Ensembles
P-1B Visum für Ensembles
Das P-Visum ist für Künstler und Gruppen gedacht, die bereits international bekannt sind. Besonders relevant ist das P-1B Visum. Dieses kann für Mitglieder eines Ensembles wie beispielsweise eines Orchesters beantragt werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass mindestens 75 Prozent der Mitglieder seit mindestens einem Jahr in der gleichen Konstellation zusammenarbeiten, was durch Vertragsunterlagen, Zeitungsberichte u. ä. nachgewiesen werden muss. Zudem muss das Ensemble einen internationalen Ruf besitzen, der ebenfalls durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen ist.
P-2 Visum bei Austauschprogrammen
Das P-2 Visum kommt zum Einsatz, wenn Künstler im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms in den USA auftreten möchten. Es muss ein offizielles Austauschabkommen zwischen Organisationen in den USA und im Herkunftsland bestehen, auf dessen Grundlage der Auftritt erfolgt.
P-3 Visum für kulturell einzigartige Darbietungen
Künstler, die an einer kulturell einzigartigen oder ethnisch geprägten Darbietung teilnehmen wollen – zum Beispiel im Rahmen eines Folklorefestivals oder einer traditionellen Veranstaltung – können ein P-3 Visum beantragen. Auch hier sind aussagekräftige Nachweise erforderlich. Dazu zählen etwa Fachbeurteilungen, Presseberichte oder Auszeichnungen.
Wie beim O-Visum können auch beim P-Visum begleitende Teammitglieder ein entsprechendes Visum erhalten, sofern sie für die Aufführung erforderlich sind.
Hier lesen Sie mehr zum P-Visum.
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B-1/B-2 Visum: Touristisches Visum für Künstler?
In manchen Fällen kann auch das B-1/B-2 Visum, also das klassische Touristenvisum, für Künstler in Betracht gezogen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn keine bezahlte Tätigkeit in den USA geplant ist und alle sonstigen Kriterien erfüllt werden. Die Anforderungen für diesen Visumstyp sind streng und erlauben nur sehr eingeschränkte Aktivitäten. In der Regel kann das B-1/B-2 Visum nur von Amateurkünstlern genutzt werden, nicht von professionellen Künstlern, außer es geht um die bloße Teilnahme an Wettbewerben.
Ein Einsatz über das B-Visum sollte daher immer individuell geprüft und rechtlich bewertet werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Frage, ob das B-Visum für Ihren konkreten Fall zulässig ist.
Hier lesen Sie mehr zum B-1 Visum.
Rechtssichere Unterstützung für Künstler und Kreative
Ob Sie als Solokünstler, Schauspieler, Musiker oder Mitglied eines Ensembles in den USA auftreten möchten – die Wahl des richtigen Visums ist entscheidend für einen reibungslosen Ablauf. Fehler im Antragsprozess oder unklare Nachweise können zu Ablehnungen führen oder sogar die Einreise verhindern.
Unser Rechtsanwalt Thomas Schwab ist auf US-Visumsrecht spezialisiert und begleitet Künstler, Entertainer und Kreative seit vielen Jahren erfolgreich durch den gesamten Antragsprozess. Wir prüfen Ihre individuellen Voraussetzungen, stellen mit Ihnen gemeinsam die nötigen Unterlagen zusammen und vertreten Sie gegenüber den US-Behörden.
Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail – wir beraten Sie umfassend und persönlich zu Ihrem Künstlervisum für die USA.
