L-1 Visum USA: Arbeitsvisum für Unternehmer, Manager und Spezialisten

Kategorie: US-Visa-Typen

Sie möchten in den USA expandieren? Das L-1 Visum ermöglicht Unternehmern und Schlüsselmitarbeitern den Aufbau und die Mitarbeit in US-Gesellschaften. Ideal auch für Nonprofits und als Alternative zum E-2 Visum. Erfahren Sie, wer sich qualifiziert, welche Voraussetzungen gelten und wie lange der Aufenthalt möglich ist.

L-1 Visum: Arbeitsvisum für Führungskräfte

Das L-1 Visum: Zielgruppen

1. Gründung einer Zweigstelle, Tochterunternehmung oder eines Büros

Das L-1 Visum ist ein Arbeitsvisum für die USA, mit dem qualifizierte Mitarbeiter eines Unternehmens im Ausland in eine US-amerikanische Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder ein verbundenes Unternehmen entsendet werden können. Besonders häufig wird es genutzt, wenn in den USA ein neues Büro aufgebaut oder Personal in eine bereits bestehende US-Gesellschaft versetzt werden soll.

2. Alternative zum E-Visum

Das L-1 Visum bietet sich auch an, wenn die Anforderungen an ein E-Visum – etwa hinsichtlich Nationalität, Investitionshöhe oder Handelsvolumen – nicht erfüllt werden können. In diesen Fällen stellt das L-1 Visum eine oft genutzte Alternative dar.

3. Nonprofit-Organisationen

Anders als das E-Visum steht das L-1 Visum auch gemeinnützigen Organisationen offen, die sich somit ebenfalls in den USA ansiedeln können.

Gültigkeit und Verlängerung des L-1 Visums

Erstausstellung und Verlängerungsoptionen

Wird das Visum zur Gründung eines neuen Büros in den USA beantragt, beträgt die erste Gültigkeitsdauer ein Jahr. Bei bereits geschäftstätigen US-Unternehmen kann der Aufenthalt zunächst für bis zu drei Jahre genehmigt werden. Anschließend sind Verlängerungen um jeweils zwei Jahre möglich.

Maximale Aufenthaltsdauer

Inhaber eines L-1A Visums dürfen sich maximal sieben Jahre in den USA aufhalten. Für L-1B Visainhaber gilt eine Höchstdauer von fünf Jahren. Entscheidend ist dabei die tatsächliche physische Präsenz in den USA, nicht die Dauer der Visumsinhaberschaft. Für Pendler, die zwischen den Standorten im In- und Ausland wechseln, können Ausnahmeregelungen gelten.

Zusammenhang mit der Petition

Das Visum ist immer an eine Petition gebunden. Wird beispielsweise ein Visum für fünf Jahre erteilt, die Petition aber nur für drei Jahre genehmigt, darf sich der Mitarbeiter auch nur drei Jahre in den USA aufhalten. Eine Verlängerung der Petition ist möglich, ein neues Visum muss dafür nicht beantragt werden.

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Voraussetzungen für das Unternehmen

1. Qualifizierende Unternehmensverbindung

Zwischen dem Unternehmen in Deutschland und der US-Gesellschaft muss eine qualifizierende Beziehung bestehen. Dies kann eine Mutter-Tochter-Struktur sein, die deutsche und die US-amerikanische Gesellschaft können  Schwestergesellschaften sein oder die eine die Zweigstelle der anderen. 

2. Fortbestehen des Heimatunternehmens

Das deutsche Unternehmen muss seine Geschäftstätigkeit während der Entsendung des Mitarbeiters fortführen. Ein vorübergehendes Ruhenlassen oder vollständiger Betriebsstillstand schließt die Nutzung des L-1 Visums aus.

3. Büronachweis bei Neugründung

Bei der Gründung eines neuen Büros in den USA muss bereits zum Zeitpunkt der Petition ein Mietvertrag über geeignete Geschäftsräume vorgelegt werden. Wurde dieser noch nicht abgeschlossen, ist die Petition nicht vollständig und kann nicht genehmigt werden. Ein späteres Nachreichen eines zu diesem Zeitpunkt nicht existierenden Dokuments ist ausgeschlossen – es müsste eine neue Petition eingereicht werden.

Anforderungen an die entsandte Person

1. Berufserfahrung und Anstellung

Die Antragsperson muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens ein Jahr durchgehend in Vollzeit im deutschen Unternehmen tätig gewesen sein. Teilzeit oder unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse reichen nicht aus.

2. Leitende Position

Eine leitende Position liegt vor, wenn der Mitarbeiter wesentliche Unternehmensentscheidungen trifft, eine Abteilung leitet, andere Führungskräfte beaufsichtigt oder über Personalfragen mitentscheidet.

3. Spezialkenntnisse

Spezialkenntnisse im Sinne des L-1B Visums beziehen sich auf unternehmensspezifisches Wissen, das für die ausgeübte Tätigkeit in den USA unerlässlich ist und nicht auf dem US-Arbeitsmarkt verfügbar ist. Dazu zählen Kenntnisse über interne Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen.

4. Position in den USA

Die Tätigkeit in den USA muss entweder ebenfalls eine leitende Position oder eine solche mit Spezialkenntnissen sein. Die genaue Funktion muss nicht identisch zur bisherigen sein – ein Wechsel zwischen Führungs- und Spezialistenfunktion ist möglich.

Die Petition und das Antragsverfahren

Vor dem Visumsantrag muss die US-Gesellschaft eine Petition bei der USCIS einreichen. Diese muss alle Anforderungen und Nachweise erfüllen – insbesondere zur Unternehmensstruktur, zur Beschäftigung im Heimatunternehmen und zur Tätigkeit in den USA.

Alle tatsächlichen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Fehlen lediglich Unterlagen, können diese nachgereicht werden. Sind aber die Voraussetzungen selbst nicht erfüllt (z. B. fehlender Mietvertrag, erforderliche Business-License o. ä.), kann dies nicht nachträglich geheilt werden – eine neue Petition wäre erforderlich.

Blanket Petition: L-1 Visum ohne Einzelfallprüfung

Voraussetzungen für die Blanket Petition:

Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter in die USA entsenden, können bei der USCIS eine sogenannte Blanket Petition beantragen. Diese erlaubt, dass künftige Mitarbeiter direkt beim US-Konsulat vorsprechen können, ohne dass für sie eine individuelle Petition erforderlich ist.

Die Blanket Petition ist möglich, wenn das US-Unternehmen seit mindestens einem Jahr besteht und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • In den letzten zwölf Monaten wurden mindestens zehn L-1 Visa erfolgreich beantragt (für Manager, Executives oder sogenannte „specialized knowledge professionals“).
  • Es wurde ein Jahresumsatz von mindestens 25 Millionen US-Dollar erzielt.
  • Das Unternehmen beschäftigt mindestens 1.000 Mitarbeiter in den USA.

Wichtig: Für die Blanket Petition werden nur bestimmte Berufsgruppen akzeptiert – bloße Spezialkenntnisse reichen nicht aus.

Familienangehörige im L-1 Verfahren

Ehegatten sowie unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können mit einem L-2 Visum in die USA einreisen. Der Ehepartner erhält eine Arbeitserlaubnis, die Kinder jedoch nicht.

Unsere Beratung zum L-1 Visum und zur Firmengründung

Wir begleiten Sie beim kompletten Antragsprozess für das L-1 Visum, von der Prüfung der Voraussetzungen über die Erstellung der Petition bis hin zur Kommunikation mit der USCIS und dem US-Konsulat. Wenn Sie bereits sicher sind, dass das L-1 Visum für Sie infrage kommt, können Sie uns auch direkt mit der Beantragung beauftragen – eine kostenpflichtige Erstberatung ist dann nicht erforderlich.

Darüber hinaus beraten wir auch umfassend beim Markteintritt in die USA. Dazu gehören die Wahl der geeigneten Unternehmensform (LLC, Corporation, Partnership), die Auswahl des optimalen Bundesstaates, die Gründung und Anmeldung auf Bundes-, Bundesstaats- und Lokalebene, steuerliche Aspekte (z. B. Wegzugbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA), Vertragsgestaltung, Marken- und Patentschutz sowie Compliance-Beratung zu US-Regelwerken.

Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns darauf, Sie beim Schritt in den US-Markt zu begleiten.

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