Jeder ist ein Einwanderer
Gleich am Anfang des Immigration and Nationality Act (8 USC 1101(a)(15)) wird definiert, dass ein „immigrant“ jeder ist, der nicht in die nachfolgend aufgelisteten Kategorien fällt; sodann werden die verschiedenen Visumskategorien aufgezählt (von Buchstabe „A“ für „amabassors, public ministers, career diplomatic or consular officers“ über „E“ für Investoren und Handeltreibende („treaty investor“, „treaty trader“) und „O“ für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten („extraordinary ability“) bis zum Buchstaben „V“ für exotische Fälle, in denen ein bestimmtes Antragsverfahren an oder vor dem 21. Dezember 2000 eingeleitet wurde. Um in die USA eingelassen zu werden oder ein Nichteinwanderungsvisum zu bekommen, muss der Reisende gegenüber dem US-Grenzbeamten oder US-Konsulatsbeamten den Nachweis erbringen, dass er keine (konkreten) Einwanderungsabsichten hat, soweit er nicht über ein Einwanderungsvisum oder gar eine US-Greencard verfügt.
Die Errungenschaften in Europa lassen eine gerne vergessen, dass z. B. die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Drittländer nicht selbstverständlich bzw. schlicht nicht gegeben sind. Insbesondere ist „Arbeit“ ohne spezielle Erlaubnis selten erlaubt, auch nicht für nur kurze Zeit oder nur weil man kein Entgelt bekommt oder verlangt, insbesondere nicht in den USA. Jedwedes „gainful employment“ (welcher Begriff allerdings nicht genauer definiert wird) ist ohne Arbeitsvisum nicht erlaubt, soweit nicht spezielle, eng umgrenzte Ausnahmen greifen. So dürfen z. B. Profimusiker nicht in den USA musizieren, auch nicht im Rahmen einer Wohltätigkeitsveranstaltung und ohne ein Entgelt zu verlangen. Ein Maler darf nicht ein Gemälde in die USA malen, wenn es in den USA verkauft werden soll, wie in den Bestimmungen zum Besuchervisum bestimmt wird; eine Einreise ist nur erlaubt bei
„An artist coming to the United States to paint, sculpt, etc. who is not under contract with a U.S. employer and who does not intend to regularly sell such artwork in the United States.“
Gegen Kost und Logis im Haushalt Dritter mitzuhelfen oder gar bei einem Farmer in der Landwirtschaft ist ebenfalls nicht erlaubt. Und selbstverständlich kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeiten irgendwie handwerklicher Natur sind oder „nur“ Beratung umfassen.
Drogen
Was bei aller Legalisierung von Marihuana in Europa und v. a. auch in einzelnen US-Staaten vergessen wird, ist, dass Marihuana nach US-Bundesrecht immer noch eine illegale Droge darstellt (https://www.dea.gov/drug-information/drug-scheduling, https://www.deadiversion.usdoj.gov/schedules/orangebook/c_cs_alpha.pdf und https://www.ecfr.gov/current/title-21/chapter-II/part-1308/subject-group-ECFRf62f8e189108c4d/section-1308.11). Wer also z. B. regelmäßig Cannabis konsumiert, kann aus den USA abgeschoben oder vom Grenzbeamten an der Grenze zurückgewiesen werden.
Detention — Abschiebehaft
Grundsätzlich sind es zwei Behörden, die für die Einhaltung und Durchsetzung des US-Einwanderungsrechts zuständig, die U.S. Immigration and Customs Enforcement (ICE) und die U.S. Customs and Border Protection (CPB). Die CBP ist vorwiegend für die Grenzsicherung zuständig, während sich in Verantwortung der ICE die Ausländer befinden, die bereits eingereist sind. Beide Behörden sind dem U.S. Department of Homeland Security unterstellt.
Die Abteilung „Enforcement and Removal Operations“ der ICE (ERO) beschäftigte 2024 7.696 Mitarbeiter.
Das erste Abschiebezentrum wurde bereits im Jahre 1855 eingerichtet, zwischenzeitlich ist das Abschiebesystem der USA das oder eines der größten der Welt. Im Jahre 2024 gab es 129 Abschiebeeinrichtungen (https://www.ice.gov/doclib/eoy/iceAnnualReportFY2024.pdf), während der Annual Report für das Jahr 2023 noch die Zahl von 150 nennt (https://www.ice.gov/doclib/eoy/iceAnnualReportFY2023.pdf). Trotzdem heißt es im Annual Report für 2024: „ERO’s limited detention capacity and relatively static appropriated bedspace forces the agency to carefully prioritize whom it detains.“
Durchschnittlich befanden sich in Verantwortung der ICE und der CBP im Fiscal Year 2019 ca. 50.000 Personen pro Tag in Haft, im Fiskaljahr 2020 waren es 33.724, im Fiskaljahr 2021 (Coronaphase!) nur 19.461, im Fiskaljahr 2022 dann wieder 22.630, im Fiskaljahr 2023 28.289 und schließlich 37.721 Personen im Fiskaljahr 2024.
Im Jahr Fiscal Year 2024 wurden 271.484 Ausländer ausgewiesen, darunter auf den ersten drei „Plätzen“ 87.298 Mexikaner, 66.435 Guatemalteken und 45.923 Honduraner, wobei sich diese Zahlen im Vergleich zu 2023 nahezu verdoppelt haben.
Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in einer detention facility betrug 46,9 Tage im Fiskaljahr 2024, wobei die Ausschläge insbesondere nach oben beträchtlich sein können. Der American Immigration Council schreibt in einem Bericht vom August 2025: „Individuals who are rapidly deported may be detained for a matter of weeks, while individuals seeking protections or relief from removal, or appealing immigration court decisions, may stay in detention for months or even years.“ Eine Statistik (https://www.ice.gov/detain/detention-management) schlüsselt die Aufenthaltszeiten für Ende November 2025 sich in einer detention facility befindliche Erwachsene wie folgt auf:
Bis zu 180 Tage: 59.540
Zwischen 181 bis 365 Tage: 5.292
Zwischen 366 bis 730 Tage: 1.084
Mehr als 730 Tage: 73
Selbstverständlich sind auch Europäer, darunter Deutsche, von den Maßnahmen der beiden Behörden betroffen. Nachfolgend einige Zahlen zu Maßnahmen der CBP und der ICE gegenüber deutschen Staatsangehörigen. Von „expulsions and noncitizen apprehensions“ („Enforcement actions include determining noncitizens to be inadmissible or apprehending, arresting, removing, or returning noncitizens for violating the Immigration and Nationality Act“), von Abschiebungen und Zurückweisungen an der US-Grenze, betroffen waren Deutsche (in Klammern die Gesamtzahl):
- 2013: 733 (786.223)
- 2014: 601 (678.606)
- 2015: 531 (795.735)
- 2016: 510 (683.782)
- 2017: 660 (607.677)
- 2018: 655 (739.486)
- 2019: 617 (1.175.841)
- 2020: 392 (609.265)
- 2021: 243 (1.865.379)
- 2022: 718 (2.584.220)
(Quelle: Annual Flow Report der ICE für das Jahr 2022, vgl. https://ohss.dhs.gov/topics/immigration/immigration-enforcement/annual-flow-report. Die Zahlen für 2023 und ggf. 2024 sollen demnächst z. B. hier veröffentlicht werden: https://ohss.dhs.gov/topics/immigration/yearbook/2024)
Von der ICE formal abgeschoben wurden im US-Steuerjahr 2024 271.484 Personen nach 142.580 im Jahr 2023, die meisten davon aus Mexiko (87.298 Personen nach 54.056 im Jahr 2023), Guatemala (66.435 Personen nach 20.179 im Jahr 2023) und Honduras (45.923 Personen nach 22.274 im Jahr 2023) (vgl. https://www.ice.gov/doclib/eoy/iceAnnualReportFY2024.pdf). Selbstverständlich wurden auch Europäer abgeschoben:
- Deutsche: 42 (nach 54 Personen im Jahr 2023; 2019 waren es noch 77)
- Franzosen: 48 (nach 38 Personen im Jahr 2023 und 85 im Jahr 2018)
- Italiener: 99 (nach je 140 Personen in den Jahren 2019 und 2023 und 139 Personen im Jahr 2020)
- Briten: 212 (nach 181 Personen im Jahr, 2018 waren es 209, 198 im Jahr 2019)
- Schweizer: 7 (ebenfalls 7 im Jahr 2023, 2020 waren es 10)
- Schweden: 18 (nach 21 im Jahr 2019)
- Polen: 67 (nach 42 im Jahr 2023 und noch 135 im Jahr 2019)
Bedenken sollte man, dass die genannten Zahlen nur die vollzogenen bzw. rechtskräftigen Abschiebungen betreffen. Es sind Millionen von Personen, bei denen ein Verfahren anhängig ist, die sich aber nicht in Haft befinden; im Jahr 2023 waren dies 6.199.629, im Jahr 2024 waren es 7.684.705 Personen. Die meisten dieser Personen kommen aus Mexiko (1.135,743), Guatemala (982.669), Honduras (951.188), Venezuela (701.678), El Salvador (569.090) und Kuba (539.734).
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Befugnisse der US-Grenzbeamten
Da sich, gerade im Hinblick auf die Einreise und die Einwanderung, das Rechtssystem der USA von dem deutschen stark unterscheidet, soll hier einige Besonderheiten Erwähnung finden.
Die US-Grenzbeamten haben ein weites Ermessen und weitreichende Befugnisse, insbesondere Befragung, Zurückweisung und Inhaftierung von Reisenden betreffend.
„Any officer or employee of the Service authorized under regulations prescribed by the Attorney General shall have power without warrant […] (1) to interrogate any alien or person believed to be an alien as to his right to be or to remain in the United States; (2) to arrest any alien who in his presence or view is entering or attempting to enter the United States in violation of any law or regulation made in pursuance of law regulating the admission, exclusion, expulsion, or removal of aliens, or to arrest any alien in the United States, if he has reason to believe that the alien so arrested is in the United States in violation of any such law or regulation and is likely to escape before a warrant can be obtained for his arrest, but the alien arrested shall be taken without unnecessary delay for examination before an officer of the Service having authority to examine aliens as to their right to enter or remain in the United States […].“ (INA 287(a) bzw. 8 USC § 1357(a))
Auch im Hinblick auf die Haftbedingungen ist man nicht zimperlich. Aufsehen erregte der Fall des Huabing Xie, eines chinesischen Staatsbürgers, der im September 2025 an einem Schlaganfall („seizure“) verstarb, der zum damaligen Zeitpunkt 23. Todesfall des Jahres. Sicher nicht ohne Grund gab Alina Das, Professorin an der New York University School of Law, einem Artikel in der Harvard Law Review Nr. 138 (2025) die Überschrift „The Law and Lawlessness of U.S. Immigration Detention“.
Nun ist es nicht so, dass es keine Vorschriften und Standards die Haftbedingungen betreffend gäbe. Die Einhaltung dieser von der ICE sich selbst gegebenen Regeln steht jedoch auf einem anderen Blatt. Zwar gab es in der Vergangenheit immer wieder einmal Klagen gegen die, nach europäischen Maßstäben, oft unmenschlichen, jedenfalls nicht nachvollziehbaren Haftbedingungen, doch lehnten die Gerichte diese Klagen meistens ab, da die genannten Vorschriften den Inhaftierten keine subjektiven Rechte verliehen. Prof. Das schreibt: „This emerging jurisprudence assumes that the sole interest of the political branches in detention is to facilitate the exclusion and deportation of immigrants, with little consideration given to how immigrants are detained. These courts view agency regulation of detention as gratuitous self-regulation, neither required by law nor enforceable, even when violations of these rules threaten the life and liberty of those detained. The result is a weakened rights framework that does little to protect the substantive rights of immigrants in detention.“
Fazit
Die Berichte der Medien zu Deutschen, denen die Einreise verweigert wurde, die abgeschoben oder von der US-Grenzschutzpolizei inhaftiert wurden, spiegeln sicher den von Präsident Trump angekündigten und auch verfolgten verstärkten Grenzschutz wider. Wirklich außergewöhnlich sind die Fälle in der Regel allerdings nicht. Es gab derlei auch unter der Regierung anderer US-Präsidenten und oftmals liegt den Fällen nicht selten ein Sachverhalt zugrunde, der, wenn überhaupt, erst im Nachhinein bekannt wird.
Vor Jahren ging der Fall eines Prominenten durch die Presse, dem die visumsfreie Einreise verweigert wurde. Erst im weiteren Verlauf kam zu Tage, dass diese Einreiseverweigerung ein routinemäßiger Standardfall war, da dem Betreffenden die Einreise schon einmal verweigert worden war und er infolgedessen nicht mehr visumsfrei hätte reisen dürfen.
Auch der Fall von Jessica Brösche dürfte noch im Gedächtnis sein. Ihr wurde, nicht ohne Grund, unterstellt, sie wolle in den USA einer Tätowiertätigkeit nachgehen – ob am Ende zu Recht oder nicht, ist eine andere Frage, die aber, s. o., die US-Grenzschutzpolizei aufgrund ihres weiten Ermessens und der Tatsache, dass es in den USA weder einen Rechtsanspruch auf Einreise noch einen Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ über die Einreise gibt, nicht zu interessieren braucht.
Insgesamt muss man sich als jemand, der nur gelegentlich in die USA reist, ohne übermäßig viel Zeit dort zu verbringen, sicherlich keine Sorgen machen, soweit man alle Voraussetzungen erfüllt, also bei einer visumsfreien Einreise z. B. nicht vorbestraft ist und auch keiner unerlaubten Arbeit nachgehen möchte. Nichtsdestotrotz sollte man sich immer bewusst sein, dass die Verhältnisse eines vereinten Europas nicht auf die USA übertragbar sind und es grundsätzlich nicht erlaubt ist, ohne spezielles Arbeitsvisum einer Tätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit darstellt, auch wenn im konkreten Fall kein Entgelt gezahlt oder die Tätigkeit nur kurze Zeit dauern würde. Auch weit in der Vergangenheit liegende, längst aus dem Führungszeugnis gelöschte, geringfügige Verurteilungen disqualifizieren im Zweifel für eine visumsfreie Einreise.
