Arbeiten ohne Arbeitsvisum

Kategorie: USA & Business

Arbeit oder Dienstleistungen in den USA sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch ein passendes Arbeitsvisum oder eine eng begrenzte Ausnahme im B-1-Status erlaubt sind. Wer ohne entsprechende Berechtigung tätig wird, riskiert erhebliche aufenthaltsrechtliche Folgen.

Mann im Büro vor US-Flagge mit New Yorker Skyline

Immer wieder erreichen uns Anfragen von angestellten oder freien Mitarbeiter deutscher Unternehmen, die in die USA „entsandt“ werden sollen, um dort zu arbeiten oder Dienstleistungen zu erbringen, ohne vorher ein reguläres Arbeitsvisum beantragt zu haben, denen man also nahelegt, visumsfrei (mit „ESTA“) einzureisen.

Es sei deshalb nochmals darauf hingewiesen, dass jedwede Arbeit oder Dienstleistung, die auf US-Territorium erbracht werden soll, unzulässig ist, wenn sie nicht explizit erlaubt wurde, entweder durch die Erteilung eines entsprechenden Arbeitsvisums oder als Ausnahme innerhalb des B-1-Status.

„Arbeit“ ist jedwede Art von „skilled or unskilled labor“, darunter fallen nicht nur handwerkliche Tätigkeiten, sondern auch Beratungsleistungen. Ob die Leistungen vergütet werden und ob die Vergütung ggf. vom Ausland oder den USA aus erfolgt, spielt zunächst einmal keine ausschlaggebende Rolle für die Frage der Zulässigkeit der „Arbeit“.

Sofern ein Nichteinwanderungsvisum (z. B. der Kategorien E, H-1B, L oder O) erteilt wurde, berechtigt dies nur zur Arbeit im jeweiligen Bereich:

Wer z. B. ein E-2-Visum als Haupantragsteller (Investor, leitender Angestellter, Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen) beantragt, darf nur für das Unternehmen arbeiten, welches auf dem Visum genannt wird; mit dem Visum ist keine allgemeine Arbeitserlaubnis verbunden, letzteres ist nur bei mitreisenden Ehegatten der Fall.

Wer z. B. als Konzertpianist ein O-Visum zur Durchführung einer Tournee erhält, kann nicht ohne weiteres in einem Orchester als Geiger aushelfen, nur weil er gut Geige spielen kann.

Eine allgemeine Arbeitserlaubnis ist nur mit einer Greencard verbunden. Ehegatten von Inhabern eines L-1- oder E-2-Visums als Hauptantragsteller dürfen ebenfalls in den USA arbeiten, jedoch nur solange das Visum des Hauptantragstellers gültig ist und die Beschäftigung in den USA und die eheliche Beziehung zu ihm besteht

B-1-Status (B-1-Visum, ESTA) vermittelt keine Arbeitserlaubnis

Mit einem B-1-Geschäftsvisum ist grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis verbunden, entsprechendes gilt für die visumsfreie Einreise („ESTA“):

„Engaging in business contemplated for B-1 visa classification generally entails business activities other than the performance of skilled or unskilled labor. Thus, the issuance of a B-1 visa is not appropriate for applicants who intend to obtain and engage in employment while in the United States.“ (vgl. 9 FAM 402.2-5(A)(a))

Arbeit mit B-1-Status

Allerdings enthalten die Bestimmungen zum B-1-Visum – welche grundsätzlich, wenn auch mit Einschränkungen, auf visumsfreie Reisen Anwendung finden – einige Ausnahmeregelungen. Bestimmte Tätigkeiten, die üblicherweise als „Arbeit“ gelten, können auch mit B-1-Status erlaubt sein.

Grundsatz

Die allgemeinste Formulierung lautet:

„The clearest legal definition comes from the decision of the Board of Immigration Appeals in Matter of Hira, affirmed by the Attorney General. Hira involved a tailor measuring customers in the United States for suits to be manufactured and shipped from outside the United States. The decision stated that this was an appropriate B-1 activity because the principal place of business and the actual place of accrual of profits, if any, was in the foreign country. Most of the following examples of appropriate B-1 activity relate to the Hira ruling, in that they relate to activities that are incidental to work that will principally be performed outside of the United States.“ (vgl. 9 FAM 402.2-5(A)(b))

Wenn es also um ein Gesamtprojekt geht, dessen Schwerpunkt, die Leistungserbringung betreffend, außerhalb der USA liegt, können grundsätzlich „Annextätigkeiten“ in den USA erbracht werden.

Explizite Ausnahmen

Die Bestimmungen zum B-1-Visum zählen dann explizit, zum Teil sehr spezielle Fälle auf, die, obwohl sie „Arbeit“ darstellen, erlaubt sind, z. B.

„An applicant coming to the United States to perform services on behalf of a foreign-based employer as a jockey, sulky driver, trainer, or groomer, may be classifiable as B-1.“

„Applicants employed in a personal capacity by an individual as personal employees or domestic employees may be classified as B-1 visitors if they meet the following special circumstances.“

Die spezifischen Voraussetzungen, die alle hierfür erfüllt sein müssen, werden in vier Absätzen und fünf Unterabsätzen einzeln aufgeführt.

„Applicants who are coming to the United States to plan, assemble, dismantle, maintain, or be employed in connection with exhibits at international fairs or expositions may, depending upon the circumstances in each case, qualify for one of the following classifications.”

In drei Absätzen werden dann Fälle aufgeführt, in denen das B-1-Visum passt, ein A-Visum das passende Visum ist, ein H-1- oder H-2-Visum beantragt werden muss.

Fälle, in denen Arbeitsvisa grundsätzlich möglich, aber ggf. nicht nötig

Die Bestimmungen erwähnen explizit, dass auch Tätigkeiten, für die eigentlich ein Arbeitsvisum beantragt werden könnte, mit B-1-Status erlaubt sind, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

„While the categories listed below generally may be classified under the proper applicable nonimmigrant class, i.e., A, E, H, F, L, or M visas, you may issue B-1 visas to otherwise eligible applicants under the criteria provided below.“ (9 FAM 402.2-5(E))

So ist z. B. die Montage oder Reparatur einer im Ausland gekauften Anlage mit B-1-Status erlaubt, wenn spezifische Voraussetzungen erfüllt sind. (vgl. 9 FAM 402.2-5(E)(1))

Ferner ist die Mitarbeit an befristeten Projekten erlaubt, wenn der Mitarbeiter einen Hochschulabschluss hat, seine Tätigkeit in den USA diesen erfordert, das deutsche Arbeitsverhältnis weiterbesteht und er keinerlei Bezahlung aus den USA erhält. Solcherlei Tätigkeiten sollten nicht visumsfrei mit „ESTA“ erbracht werden, es sollte im Vorfeld ein sog. B-1-in-lieu-of-H-1B-Visum beantragt werden (vgl. 9 FAM 402.2-5(F))

Weitere, eng umgrenzte Ausnahmen gibt es für Spotler, Entertainer und Künstler. So können Profisportler einerseits ggf. an Wettbewerben teilnehmen, Profimusiker dürften aber nicht einmal kostenlos bei einer Wohltätigkeitsveranstaltung auftreten. Musiker können in einem US-Tonstudio Aufnahmen machen, wenn erstens die Aufnahme nur außerhalb der USA verkauft werden soll und zweitens kein öffentlicher Auftritt während der Zeit in den USA erfolgt. Auch Akademiker (z. B. für Gastvorlesungen) oder „Medical Doctors“, die ihren US-Kollegen über die Schulter schauen und sich über die neuesten Techniken austauschen möchten („to observe U.S. medical practices and consult with colleagues on latest techniques“), finden Erwähnung.

Zweifelsfälle

Die Bestimmungen erkennen an, dass die Unterscheidung zwischen Zulässigkeit einer Tätigkeit und ihrer Unzulässigkeit nicht immer einfach zu treffen ist.

„It can be difficult to distinguish between appropriate B-1 business activities, and activities that constitute skilled or unskilled labor in the United States that are not appropriate in B status.“

Zwar heißt es daraufhin, dass Zweifelsfälle vom Konsulatsbeamten (bei Beantragung eines B-1-Visums) an eine Stelle in den USA zur Klärung weitergeleitet werden sollen:

„You may encounter a case involving temporary employment in the United States, which does not fall within the categories listed below. You should submit such cases to the Office of the Legal Adviser for Consular Affairs […] for an AO [„Advisory Opinion”] to ensure uniformity and proper application of the law.“

Doch dürfte grundsätzlich gelten: Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Tätigkeit oder am Vorliegen spezieller Ausnahmevoraussetzungen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Grenzbeamten den Reisenden schlicht zurückschickt oder der Konsulatsbeamte den Antrag einfach ablehnt. Beides hat zur Folge, dass der Reisende künftig für visumsfreie Reisen gesperrt ist.

Unerlaubte Arbeit

Zwar stellt die unerlaubte Arbeit in den USA für den Arbeitnehmer wohl keine Straftat dar – anders hingegen für den Arbeitgeber, vgl. 8 USC § 1324a –; allerdings verletzt der Ausländer dadurch seinen „immigration status“, was zu seiner Abschiebung berechtigt:

„Any alien who was admitted as a nonimmigrant and who has failed to maintain the nonimmigrant status in which the alien was admitted […] is deportable.” (vgl. 8 USC § 1227(a)(1)(C)(i))

Grundsätzlich ist die Entscheidung über eine Abschiebung gerichtlich überprüfbar. Das gilt allerdings nicht für Personen, die sich visumsfrei in den USA aufhalten:

„An alien may not be provided a waiver under the program unless the alien has waived any right— […] to contest […] any action for removal of the alien.” (vgl. 8 USC § 1187(b))

In den USA in Abschiebehaft zu geraten ist nun sicherlich nichts, was man sich wünscht. Auch wenn derzeit noch umstritten, ob durch ICE in den USA bei illegaler Arbeit aufgegriffene Ausländer behandelt werden können wie „arriving aliens“, sei auf den Beitrag zur „detention“ und dem Aufsatz von Prof. Alina Das, The Law and Lawlessness of U.S. Immigration Detention, in Harvard Law Review Nr. 128 (2025) verwiesen.

Auch jenseits des Wunsches, sich rechtmäßig zu verhalten, gibt es gute Gründe, in den USA keiner unerlaubten Tätigkeit nachzugehen und entsprechend sorgfältig zu prüfen, ob die geplanten Tätigkeiten erlaubt sind oder nicht – auch wenn es sicherlich einen großen Graubereich gibt und nicht jeder Fall eindeutig eingeordnet werden kann.

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