Vorstrafen bei Beantragung eines US-Visums oder einer elektronischen Reisegenehmigung („ESTA“)
Im Formular zur Beantragung einer elektronischen Reisegenehmigung („ESTA“) und im Visumsantragsformular werden etliche „Sicherheitsfragen“ („security and background information“) gestellt, u. a. zu Vorstrafen i. w. S.
Fragen bei ESTA und im DS-160-Formular
Im ESTA-Formular heißt die Frage:
„Have you ever been arrested or convicted for a crime that resulted in serious damage to property, or serious harm to another person or government authority?“
Im Visumsantragsformular DS-160 ist die Frage etwas umfassender und wie folgt formuliert:
„Have you ever been arrested or convicted for any offense or crime, even though you are subject to a pardon, amnesty or other similar action?”
Zu beachten ist in beiden Fällen zunächst einmal, dass es für die Beantwortung der Fragen grundsätzlich unerheblich ist, ob der Antragsteller sich nach deutschem Recht (oder dem Recht eines anderen Staates) als „unbestraft“ bezeichnen darf, weil z. B. die Strafe nicht mehr im Führungszeugnis erscheint oder gar aus dem Bundeszentralregister getilgt worden ist. Grundsätzlich ist jede (s. u.) Vorstrafe anzugeben und zu erläutern.
Falschangaben strafbar
Falsche Angaben zu machen, ist nach US-Recht eine Straftat, die mit Gefängnisstrafe geahndet werden kann, das ergibt sich insbesondere aus zwei Paragraphen des 18. Buchs des United States Code („Crimes and Criminal Procedure“).
In 18 USC § 1001(a) ist bestimmt:
„Except as otherwise provided in this section, whoever, in any matter within the jurisdiction of the executive, legislative, or judicial branch of the Government of the United States, knowingly and willfully—
[…] (2) makes any materially false, fictitious, or fraudulent statement or representation
[…] shall be fined under this title, imprisoned not more than 5 years or […].”
Quelle: 18 USC § 1001 (law.cornell.edu)
In 18 USC § 1546(a) heißt es:
„Whoever knowingly makes under oath, or as permitted under penalty of perjury […] knowingly subscribes as true, any false statement with respect to a material fact in any application, affidavit, or other document required by the immigration laws or regulations prescribed thereunder, or knowingly presents any such application, affidavit, or other document which contains any such false statement or which fails to contain any reasonable basis in law or fact—
Shall be fined under this title or imprisoned not more than […] 10 years (in the case of the first or second such offense, if the offense was not committed to facilitate such an act of international terrorism or a drug trafficking crime), or 15 years (in the case of any other offense), or both.”
Quelle: 18 USC § 1546 (law.cornell.edu)
Folge einer Vorstrafe bzw. Verurteilung – Ausnahmegenehmigung erforderlich
Wer die obige Frage im ESTA-Formular mit „Ja“ beantwortet, wird eine Ablehnung erhalten. Die elektronische Reisegenehmigung wird also nicht erteilt, der Antragsteller wird nicht mehr visumsfrei reisen können. Will er weiterhin in die USA, muss er ein Visum beantragen, anstelle von ESTA also ein B-1-Geschäfts- oder ein B-2-Touristenvisum.
Bei Beantragung des Visums entscheidet der Konsulatsbeamte, ob der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung benötigt, damit er ihm das Visum ausstellen kann. Das ist in der Regel der Fall (s. u.). Der Konsulatsbeamte entscheidet weiter, und nach freiem Ermessen, ob er den Antragsteller für eine Ausnahmegenehmigung „empfehlen“ möchte. Tut er dies, wird er den Fall, zusammen u. a. mit dem Urteil oder Strafbefehl und einem aktuellen Führungszeugnis, an die zuständige US-Behörde (das CBP Admissibility Review Office, eine Behörde des U.S. Department of Homeland Security) weiterleiten. Die Entscheidung dort kann mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen.
Vorstrafen im Zusammenhang mit ESTA
Im ESTA-Formular wird, wie oben zitiert, nicht nach Vorstrafen im allgemeinen, sondern nach Verurteilung für Taten gefragt, die „erheblichen Schaden“ an „Sachen“, „Personen“ oder „Behörden“ zum Ergebnis hatten.
Hierbei stellt sich die Frage, was unter „serious damage“ zu verstehen ist, denn gesetzlich definiert ist diese Begrifflichkeit nicht. Einen Anhaltspunkt gibt der Abschnitt in 8 USC § 1182(a), in dessen Unterabsatz (2) geregelt ist, welche Taten („criminal and related grounds“) dazu führen, dass ein Visum nicht ohne Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf:
„Except as otherwise provided in this chapter, aliens who are inadmissible under the following paragraphs are ineligible to receive visas and ineligible to be admitted to the United States:
[…](2) Criminal and related grounds
(A) Conviction of certain crimes
(i) In general
Except as provided in clause (ii), any alien convicted of, or who admits having committed, or who admits committing acts which constitute the essential elements of—
(I) a crime involving moral turpitude (other than a purely political offense) or an attempt or conspiracy to commit such a crime […] is inadmissible.“
Quelle: 8 USC § 1182 (law.cornell.edu)
Es führen zunächst einmal also nur Straftaten „involving moral turpitude“ dazu, dass ein Visum nicht erteilt werden kann. Dieser Begriff des US-Strafrechts hat in der Regel keine Entsprechung in ausländischen, nicht vom angelsächsischen Recht beeinflussten Rechtsordnungen. Das dürfte ein Grund dafür sein, dass das Formular von „serious damage“ spricht, anstatt von „crimes involving moral turpitude“, wie dies anfangs der Fall war. Bezugspunkt dürfte aber weiterhin die Regelung in 8 USC 1182(a)(2) sein.
Interessanterweise ist aber auch der Begriff „moral turpitude“ nicht durch Bundesgesetz gesetzlich definiert. Die vor einigen Jahren auf der Regierungsseite des ESTA-Formulars verwendete offizielle deutsche Übersetzung „Sittlichkeitsverbrechen“ war natürlich mehr als missverständlich. Grundsätzlich ist jede Tat, deren Strafbarkeit die Absicht, Sachen, Personen oder Behörden Schaden zuzufügen, beinhaltet, ein „crime involving moral turpitude“.
Es gibt nur wenige Ausnahmen, unter denen die Verurteilung wegen eines „crime involving moral turpitude“ nicht dazu führt, dass ein Visum nicht ohne Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Eine solche Ausnahme sind z. B. in der Regel Taten, die vor dem 18. Lebensjahr („juvenile delinquency“) begangen worden sind.
Ein Beispiel für einen Straftatbestand nach deutschem Recht, der kein „crime involving moral turpitude“ ist, ist z. B. die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, jedenfalls soweit es zu keinem Personen- oder Sachschaden kam.
Vorstrafen im Zusammenhang mit einem Visumsantrag
Wer ein Visum beantragt, wird allgemein nach der Verurteilung zu einer Straftat gefragt, ohne Einschränkung auf „serious damage“ oder „involving moral turpitude“.
Es ist also z. B. auch eine Trunkenheitsfahrt anzugeben und zu erläutern. Allerdings wird in solchen Fällen der Konsulatsbeamte das Visum ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilen können. Wer also ein gültiges „ESTA“ hat und nun ein Arbeitsvisum beantragen möchte, muss eine bei „ESTA“ zulässigerweise nicht angegebene Tat im Visumsantragsformular offenlegen.
Weitere Gründe, die eine Ausnahmegenehmigung erforderlich machen
Wichtig: Wer wegen mehrerer Straftaten verurteilt wurde, kann auch dann für ESTA gesperrt sein und für das Visum eine Ausnahmegenehmigung benötigen, wenn die Straftaten keine „crimes involving moral turpitude“ waren.
Die „criminal and related grounds” sind übrigens nicht die einzigen, die die Erteilung eines Visums ohne Ausnahmegenehmigung verbieten. Es gibt weitere Gründe für eine „inadmissibility“ oder „ineligibility“; dazu gehören z. B. gesundheitliche Gründe, unter die auch die Einnahme bestimmter Drogen („drug abuser or addict“) fallen kann, oder Falschangaben („misrepresentation“) in einem früheren Antrag auf Erteilung eines Visums oder auf Einlass in die USA.
Das Visumsantragsformular DS-160 enthält mehrere Seiten an „security and background information“, in denen nach solchen Dingen wie Prostitution, Geldwäsche, Terroranschlägen, Sabotageakten u. ä. gefragt wird und deren positive Beantwortung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich macht oder eine endgültige Ablehnung des Antrags zur Folge hat.
Tipp: Aufgrund der komplexen Prüfung einer Ausnahmegenehmigung ist es empfehlenswert, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, um Fehler im Visumantrag zu vermeiden.
